Akte 
Sitzung 27. Juni 1985
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Der Erschließungsbeitrag für die Erschließungsartlagen (Erschließungseinheit) im Sinne des § 127 Abs. 2 des Bundes­baugesetzes (BBauG) vom 18. 8. 1976 (BGBl. I, S. 2256), durch die das Grundstück in dem Industriegebiet "Alter Galgen", Flur 45, Flurstück 117/2, Größe 15.459 m^, Am Alten Galgen 2, erschlossen wird, wird abgelöst.

Die Ablösungssumme beträgt - entsprechend nachstehender Berechnung -

insgesamt 128.617,01 DM

in Worten: Einhundertachtundzwanzigtausendsechshundertundsiebezhn 01/100 Deutsche Mark.

§ 3

1. Mit der Ablösung vor Entstehung der Beitragspflicht sind alle Verpflichtungen zur Zahlung und alle Rechte der Stadt auf Erhebung eines Erschließungsbeitrages im Sinne der §3 127 ff. BBauG abgegolten.

2 .

Auf eine Abrechnung nach endgültiger Herstellung der Erschlie anlage wird beiderseitig verzichtet.

Die Stadt hat also keinen Anspruch auf Nachforderung von Mehrkosten und der Beitragspflichtige keinen Anspruch auf die Erstattung etwa sich ergebender Minderkosten.

§ 4

Der Ablösungsbetrag ist 1 Monat nach Vertragsabschluß fällig.

§ 5

Rechtsgrundlage für die Ablösung anstelle der Erhebung eines Erschließungsbeitrages ist das Bundesbaugesetz (BBauG) in der Fassung vom 18. 8. 1976 mit allen Änderungen und die Satzung der Stadt Montabaur über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs­beiträge) vom 22. 7. 1983 sowie der Beschluß des Stadtrates Montabaur vom

§ 6

1. Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt nach den Vorschriften der o.a. Satzung.

Der Erschließungsaufwand für die Herstellung der Erschließungs­anlagen wird hierbei nach den bisher angefallenen tatsächlichen und den noch entstehenden geschätzten Kosten ermittelt.

2. Für die Ermittlung der Gesamtfläche werden die Flächen der einzelnen Grundstücke, die durch die Straßen (Am Alten Galgen, Graf-Zeppelin-Straße und Rudolf,Diesel-Straße) im Industrie­gebiet "Alter Galgen" erschlossen werden, zusammengefaßt.