Akte 
Sitzung 28. März 1985
Entstehung
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Bau-, Haupt- und Finanzausschuß empfehlen jedoch dem Rat, dem Verbands­gemeinderat eine Reduzieruna der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht vorzuschlagen.

2.5 Ausweisung einer Wohnbaufläche im Gemarkungsteil "An dem Lindchen" der Gemarkung Horressen.

Begründung:

Im zur Zeit im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan "Christches Weiher" ist die o,5 ha große Wohnbaufläche aus erschließungs­technischen Gründen einbezogen und muß auch in die Flächennutzungsplanung übernommen werden.

2.6 Darstellung der Sanierungsgebiete "Altstadt I - Erweiterung" und "Altstadt III".

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2.7 Ausweisung der bereits vollzogenen Herstellung der innerstädtischen Haupt­erschließungsstraße.

2.8 Umwandlung der Sportflächen in Misch- und Wohnbauflächen an der Koblenzer Straße (vgl. Bebauungsplan "Koblenzer Straße").

2.9 Das Naturschutzgebiet "Spießweiher" wird gemäß Rechtsverordnung vom 2.11.1977 als solches ausgewiesen.

2.10 Ausweisung einer ca. o,5 ha großen Wohnbaufläche am "Sespenrother Weg" im Stadtteil Reckenthal.

Begründung:

Von dieser o,5 ha großen Baufläche sind bereits ca. o,15 ha bebaut. Damit insbesondere Ortsansässige ihre Bauabsichten realisieren können,ist er­gänzend zur Ausweisung im Flächennutzungsplan die Aufstellung eines Bebau­ungsplanes bzw. der Erlaß einer Abrundungssatzung nach § 34 BBauG erforder­lich.

2.11 Eintragung des Symbols "Zeltplatz" in der Gemarkung Wirzenborn.

Begründung:

Auf Antrag der Schönstatt-Padres, Berg Sion, Vallendar, wurde die Dar­stellung des Zeltplatzes in die 1. Novellierung aufgenommen. Die zur Ausweisung anstehenden Wiesengrundstücke werden seit einigen Jahren als Zeltplatz für die Durchführung von Schulungslagern der Schönstatt- Mannesjugend genutzt. Denn nach Darlegung der Schönstatt-Padres eigne sich dieser Zeltplatz besonders für die Zwecke der Schönstatt-Jugend­organisation, da er neben seiner natürlichen Schönheit in unmittelbarer Nähe zum Wallfahrtsort Wirzenborn und der kleinen Marienkapelle gelegen sei und sich dadurch für ihre Arbeit empfehle.

Bau-, Haupt- und Finanzausschuß empfehlen jedoch dem Rat, den Verbands­gemeinderat zu ersuchen, auf die Eintragung des Symbols "Zeltplatz" zu verzichten.

2.12 Ausweisung von Versorgungsanlagen.

3. Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates erfordert nach § 67 Abs. 2 GemO die Zustimmung der betroffenen Gemeinden; Fachausschüsse und Rat werden somit nochmals beteiligt.

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