Akte 
Sitzung 29. September 1988
Entstehung
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Die Stadt wird während der Laufzeit dieses Vertrages nichts unternehmen, was die vorgenannten Maßnahmen von Züblin beeinträchtigen könnte; sie wird Züblin, soweit dies zulässig ist, unterstützen, jedoch ohne Kosten zu übernehmen. Die Stadt sichert Züblin zu, die Vorbereitung und Durch­führung des Projekts, soweit es in ihrer Zuständigkeit steht, bestmög­lich zu fördern, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3. Züblin ist berechtigt, erforderlichenfalls sofort eigene Bodenunter­suchungen auf dem Grundstück durchzuführen oder durchführen zu lassen.

4. Züblin wird die Stadt im Bedarfsfälle, sonst mindestens jeden 2. Monat, über den Stand der Entwicklung informieren.

5. Die Stadt wird hinsichtlich des Grundstückes keine für Züblin nachtei­ligen Verfügungen treffen und Verpflichtungen eingehen, insbesondere keine Miet- und Pachtverhältnisse oder sonstige Nutzungsverhältnisse abschließen.

6. Die Vertragsparteien schulden sich gegenseitig für ihre Tätigkeiten keine Vergütung oder Kostenerstattung.

7. Die Vertragspartner sind an diese Vereinbarung zunächst bis 30.09.1989 gebunden. Die Stadt verpflichtet sich, diesen Vertrag um drei Monate bis zum 31.12.1989 zu verlängern, falls eine abschließende Bewertung oder Entscheidung über die Projektstudie bis zum 30.09.1989 nicht mög­lich ist.

8. Während der Vertragsdauer und der etwaigen verlängerten Vertragszeit wird die Stadt mit keinem anderen eine Vereinbarung der vorliegenden oder ähnlicher Art bezüglich des genannten Grundstückes abschließen.

Die Stadt behält sich das Recht vor, bis spätestens zum 31.12.1989 über die Annahme der vorgelegten Projektstudie von Züblin zu entschei-

* den.

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9. Falls die Stadt die vorgelegte Projektstudie annimmt, ist für den abzu­schließenden Grundstückskaufvertrag für das neu geordnete Grundstück

ein Kaufpreis in marktgerechter Höhe zugrundezulegen, der eine wirtschaft­liche Projektrealisierung ermöglicht. Dabei geht die Stadt für das neu geordnete Grundstück von einem Verkaufspreis von 500,-- DM/m^ aus.

10. Wenn die Stadt aus besonderem Grund diese Vereinbarung vorzeitig, d. h. vor Ablauf der zu Ziffer 7 vereinbarten Laufzeit, kündigt, hat die Stadt Züblin und von Züblin eingeschalteten Dritten die bis dahin ent­standenen Projektentwicklungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 75.000,-- DM zu erstatten.

I vom 988 IX

j vom 1988 . IX

Montabaur,

Stuttgart,

Stadt Montabaur

Ed. Züblin AG