Akte 
Sitzung 29. September 1988
Entstehung
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Anlage 1 zur Niederschrift

VEREINBARUNG

Zwischen

der Stadt Montabaur, 5430 Montabaur,

- Stadt genannt -

und

der Ed. Züblin AG, Komplettbau,

Albstadtweg 3, 7000 Stuttgart 80,

- Züblin genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

1. Die GfK, Gesellschaft für Kommunalbetreuung mbH, Bad Homburg, ist als ^ Sanierungsträger der Stadt Montabaur Eigentümerin der Grundstücke Gemar-

kung Montabaur Flur 17, Parzelle 3199, 3201, 3202, 3206/1, 3206/2,

3206/3, 3207/4, 3215/1, 3217/2, 3215/6, 3220/22, eingetragen im Grund- f) buch von Montabaur, Blatt 2620 (Anlage 1, grün umrandet).

Die Stadt Montabaur ist Eigentümerin der Wegeparzellen Flur 44, Parzelle ^ 134/1 und Flur 17, Parzelle 5648/18, eingetragen im Grundbuch von Montabaur,

- Blatt 2278 (Anlage 1, gelb schraffiert).

Die Verhandlungen zum Erwerb der Grundstücke Flur 17, Parzelle 3200,

3203, 3204, 3205, 3209/5, 3215/5 und Flur 44, Parzelle 132/2 tlw. sind noch nicht abgeschlossen (Anlage 1, rot umrandet).

Die Vertragsparteien beabsichtigen, zum späteren Zeitpunkt einen Vertrag über den Verkauf des gesamten neu zu ordnenden Grundstückes (Anlage 2, blau umrandet) an Züblin oder an einen von Züblin zu benennenden Dritten abzuschließen. Zum Abschluß dieses Vertrages wird von der Stadt vorausge- setzt, daß eine konkrete in der wesentlichen Nutzung verbindliche Projekt­studie von Züblin vorgelegt wird.

(§

Die Grundlagenermittlung, Projektaufbereitung, Planung und Erarbeitung dieser Studie dauert voraussichtlich mindestens 12 Monate, höchstens jedoch 15 Monate. Während dieser Zeit werden bei Züblin und bei mit ' Züblin zusammenarbeitenden Dritten im Zusammenhang mit der Projektbe­

arbeitung erhebliche Kosten entstehen.

Im Hinblick darauf wollen hiermit die Vertragsparteien eine verbindliche Vereinbarung treffen, ohne daß ein Vertrag im Sinne von § 313 Satz 1 BGB vorliegen soll.

2. Züblin hat das Recht, auf eigene Kosten die Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe "Projektstudie Kaufhaus/Einzelhandelszentrum" zu ermitteln und die Projekt- und Planungsvorbereitung durchzuführen und bezüglich des Grundstückes mit staatlichen und kommunalen Behörden und anderen Stellen erforderliche Verhandlungen zu führen und für bau- und planungs­rechtliche Verfahren und dergleichen Vorbereitungen zu treffen. Züblin darf auch mit zukünftigen Betreibern, Mietern und Investoren bezüglich des Grundstückes verhandeln und Verträge vorbereiten.

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