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Punkt 11/4: Wahl eines neuen Vorsitzenden für den Umlegungsausschuß Vorlage Nr. 322
Der Stadtrat beschließt:
1. Die Wahl des Vorsitzenden für den Umlegungsausschuß erfolgt in offener Abstimmung, also durch Handzeichen (§ 40 Abs. 5 GemO).
2. Der Stadtrat wählt Herrn Obervermessungsrat Rudolf Reichling zum Vorsitzenden des Umlegungsausschusses.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 GemO.
Abstimmungsergebnis: 25 Ja-Stimmen
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Punkt 11/5: Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Auf dem oberen Wassergraben III"
Vorlage Nr. 323
Zu Beginn der Beratungen wird der erstellte Planentwurf vorgezeigt.
Bürgermeister Dr. Possel-Dölken plädiert für eine Änderung entgegen der Entscheidung des Rates vom 24.09.1987 bezüglich des Bürgersteiges südlich der Eifel Straße. Gegenwärtig zeige der Planentwurf keinen Bürgersteig südlich der Eifel Straße auf. Mit Blick darauf, daß die Eifel Straße u. a. als Zubringerstraße zum Hallenbad diene, sollte jedoch die Ausweisung eines Bürgersteiges in einer Breite von 1,50 m vorgesehen und dem entsprechend die Fläche der angrenzenden Grundstücke verringert werden.
Die Mitglieder des Rates erklären sich insgesamt mit dieser Abänderung einverstanden.
Ratsmitglied Widner (SPD) unterbreitet den Vorschlag, mit dieser Entscheidung zugleich die Absicht zu bekräftigen, daß der Bürgersteig südlich der Eifel- straße in späterer Zeit fortgeführt werde bis zum Schwimmbad.
Obwohl der Rat grundsätzliche Bereitschaft zur Realisierung dieses Vorhabens in späterer Zeit signalisiert, wird eine dahingehende Aussage in dem heute zu treffenden Ratsbeschluß nicht befürwortet.
Abschließend ergeht folgender Beschluß:
1. Der Rat stimmt dem Bebauungsplanentwurf in der Form zu, wie er dem Rat in der heutigen Sitzung Vorgelegen hat und durch die Kreisverwaltung
- Kreisplanungsstelle - mit Datum vom 10.03.1988 erstellt wurde unter Einbeziehung folgender Änderungen:
Südlich der Eifel Straße wird ein Bürgersteig in einer Breite von 1,50 m ausgewiesen.
2. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in der Form durchgeführt, daß der Änderungsentwurf für einen Monat beim Bauamt der Verwaltung eingesehen werden kann.
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