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(2) Alle in einen Haushalt oder ln einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes Ist.
§ 3
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf schrlftlIchen Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, Insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,
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2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwet behlndertengesetzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers abhängig ist,
3. Hunden, die ausschließlich zur Bewachung von Herden notwend lg sind,
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließ- lieh zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
6. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorganisation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Rettungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungs- hutid-Leistungsnachweisprüfung) nachgewiesen werden;
7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

