Anlage Nr. 1 zur Niederschrift
Satzung Anlage Nr. 1
der Ortsgemeinde _
über die Erhebung von Hundesteuer vom
Mg vom !.1988 P. IX
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVB1. S. 419), BS 2020-1, des Artikels 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Vergnügungssteuer und Hundesteuer vom 27. März 1987 (GVB1. S. 85), BS 611-12, und des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986
^ (GVB1. S. 103), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen,
die hiermit bekanntgemacht wird:
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§ '
Steuergegenstand,
Entstehung der Steuer
(1) Gegenstand der Steuer ist das Haiten von Hunden im Gerneindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzus*etzen ist.
§ 2
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer in der Ortsgemeinde wohnt oder seinen Betriebssitz hat und einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpfl icht tritt in den Fäll len des Satzes 3 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
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