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1.1 Für den gesamten Geltungsbereich findet die Baunutzungsverordnung (BauNVO) ln Ihrer geltenden Fassung Anwendung.
1.2 Für die Flurstücke 2101/8 und 2101/5 (tlw.) sowie die südlichen Grundstückstelle der Flurstücke 2101/6, 2093/9, 2083/9 und 2083/3 wird gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ein Gewerbegebiet mit folgender Nutzungseinschränkung festgesetzt:
Zulässig sind:
"Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören sowie Lagerhäuser, Lagerplätze und Anlagen gemäß § 8 Abs. 2 Zlff. 2 und 3 sowie Abs. 3 BauNVO".
2. Der Rat stimmt dem Entwurf der Planänderung einschließlich Begründung ln der Form zu, wie er dem Rat ln der heutigen Sitzung Vorgelegen hat und durch die Verwaltung mit Datum vom 06.01.1987 erstellt wurde.
3. Die BürgerbetenIgung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird ln der Form durchgeführt, daß die Planunterlagen auf die Dauer von 4 Wochen beim Bauamt der Verwaltung eingesehen werden können.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, das Betelllgungsverfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis: 18 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen
An der Beratung und Beschlußfassung hat Ratsmitglied Schneider (CDU) wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht mitgewirkt.
Punkt 7: Satzunq über die förmliche Festlequnq des Sanlerunqsqebletes "Altstadt I"
a) 3. einfache Erweiterung - Vorlage Nr. 310
^ Der Rat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des
^ Sanierungsgebietes "Altstadt I - 3. einfache Erweiterung" ln der
vorgelegten Form.
Abstimmungsergebnis: 23 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung
b) 4. einfache Erweiterung - Vorlage Nr. 311
Der Rat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes "Altstadt I - 4. einfache Erweiterung" ln der
vorgelegten Form
Abstimmungsergebnis: 23 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme
An der Beratung und Beschlußfassung hat Ratsmitglied Schwind (CDU) wegen Sonderlnteresse gemäß § 22 Abs. 1 GemO nicht mitgewirkt.
Punkt 8: Neuwahl der Ausschußmltglleder Vorlage Nr. 312
1. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter der nach genannten Ausschüsse erfolgt
a) ln offener Abstimmung (also durch Handzeichen - § 40 Abs. 5 GemO)
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