öffent1ich-recht1iche Vereinbarung
==================================== Anlage Nr. 2
über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßenund -wegen
Zwischeu
der Verbandsgemeinde Montabaur,
vertreten durch den 1. Beigeordneten, Herrn Heinz Reusch (nachfolgend Leitungsträger genannt)
und
der Ortsgemeinde _ ,
vertreten durch den Ortsbürgermeister _
(nachfolgend Straßenbaulastträger genannt)
wird entsprechend des Beschlusses des Verbandsgemetnderates vom _
und des Beschlusses'des Ortsgemeinderates _
vom _folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gesctilossen:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Inhalt der Gestattung
1. Der Straßenbauiastträger gestattet dem Leitungsträger entsprechend § 45 Abs. 3 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVB1. S. 273) Leitungen und andere Anlageteile der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung (nachstehend Leitungen genannt) in die in seiner Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu verlegen.
Die Gestattung gilt entsprechend § 45 Abs. 2 Landesstraßengesetz auch für die Verlegung von Leitungen in klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen).
2. Die Entscheidung über die Notwendigkeit sowie über die Art und Ausführung der Leitungen obliegt ausschließlich dem Lettungsträger.
§ 2
Kosten für die Herstellung und den Ausbau
1. Die Kosten für die 1. Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der Leitungen trägt der Leitungsträger.
2. Die Kosten für die 1. Herstellung und den Ausbau der Straßen trägt der Straßenbaulastträger. Zum Straßenbau zählen auch die Kosten für die Straßeneinläufe einschl. Abdeckroste und Sinkkästen sowie die Anschlußleitungen bis zur Straßenleitung.
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§ 3
Kosten der Unterhaltung
1. Jeder Beteiligte unterhält seine Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand und trägt die Kosten der Unterhaltung. Unterhaltungskosten an Straßen, die
durch Mängel am Leitungssystem oder eine mangelhafte Verfüllung oder Angleichung der Leitungstrasse verursacht werden, sind vom Leitungsträger zu tragen.
2. Die Kosten der Reinigung der Straßeneinlaufschächte trägt der Leitungsträger.
11. Kosten für die Straßenoberflächenentwässerung
§ 4
Investitionskosten
1. Für die erstmalige Herstellung und den Ausbau der Kanalleitungen zahlt der Träger der Straßenbaulast dem Leitungsträger einen Investitionskostenanteil in Höhe von 25 % der Baukosten des Straßenkanals bis zum nächsten Vorfluter bzw. Anschluß an einen vorhandenen Kanal.
2. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen (Bodenklassen 2 und 7 der DIN 18300) und anderen Erschwernissen (z. B. Wiederherstellung von Straßen, Stützmauern) ist eine ergänzende Vereinbarung anhand der in der Örtlichkeit angetroffenen Verhältnisse abzuschließen.
3. Die Kosten werden fällig mit der Fertigstellung der Leitung.
§ 5
Laufende Kosten
1. Der Träger der Straßenbaulast zahlt dem Leitungsträger jährlich einen laufenden Kostenanteil in Höhe von 1,50 DM je lfm befestigte Straßen- und Wegestrecke für die Oberflächenentwässerung der Straßen und Wege, deren Oberflächenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird. Der Betrag nach S. 1 erhöht sich prozentual in gleichem Umfang wie die Entschädigungen, die von Bund, Land und Kreis für die Oberflächenentwässerung klassifizierter Straßen gezahlt werden, steigen. Die Straßen- bzw. Wegestrecke nach S. 1 wird in der M der Straße bzw. des Weges gemessen.
2. Die Verbandsgemeindeverwaltung ermittelt die Straßen- und Wegestrecken nach Abs. 1 im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger und erfaßt die Strecke in eine gesonderten Liste für jede Ortsgemeinde. Die Liste wird laufend fortgeschriebe
3. Die Kostenerstattungen für die Oberflächenentwässerung werden fällig zum 01.07. eines jeden Jahres.
4. Bei Neuanlaqen entsteht, die Pflicht zur Erstattung der laufenden Kosten mit Beginn des Jahres, das auf die erstmaiige Einleitung der Oberflächenwässer der Straße oder des Weges in das Kanalnetz folgt.
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Anlage Nr. 5 zur Niederschrift
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