Akte 
Sitzung 21. Dezember 1983
Entstehung
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Anlage Nr. 4 zur Niederschrift

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Anlage Nr. 1

über die Übernahme der Trägerschaft der Wartung und Unterhaltung der Straßen­beleuchtungsanlagen der Stadt Montabaur durch die Verbandsgemeinde und die Kostenerstattungen durch die Stadt Montabaur

Zwischen

der Verbandsgemeinde Montabaur,

vertreten durch den I. Beigeordneten, Herrn Reusch

und

der Stadt Montabaur,

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Dr. Possel-Dölken

wird aufgrund des § 1 des Landesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Rheinland-Pfalz (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) v. 23.12.1976 (GVB1. S. 308) i. V. m. den §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1253, geändert durch Art. 7 Nr. 4 des Gesetzes v. 02.07.1976 (BGBl. I S. 1749) folgendes vereinbart:

§ 1

(1) Die Verbandsgemeinde Montabaur übernimmt von der Stadt Montabaur gern.

§ 67 Abs. 3 GemO die Aufgabe, die Straßenbeleuchtungsaniagen in der Stadt Montabaur zu unterhalten und zu warten.

(2) Die Aufstellung neuer Straßenleuchten bleibt Aufgabe der Stadt Montabaur. Die Verbandsgemeinde erstellt jedoch die Beleuchtungspläne und übernimmt den Anschluß der Straßenleuchten an das Stromnetz und die Überwachung ihrer Aufstellung (Bauleitung).

§ 2

(1) Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, der Verbandsgemeinde die Personal- und Materiaikosten für die nach § 1 wahrgenommenen Aufgaben zu erstatten.

(2) Die Kosten für die Wartung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtungsanlage (§ 1 Abs. 1) werden pauschal im Verhältnis der in der Stadt Montabaur vor­handenen Straßenleuchten zu der Zahl der Leuchten im Verbandsgemeindegebiet auf die Stadt Montabaur umgelegt.

(3) Die Kosten für das Erstellen der Beleuchtungspläne (Neubaugebiete oder Ortskern), den Anschluß neuer Straßenleuchten an das Stromnetz und die Bauleitung bei der Aufstellung neuer Straßenleuchten werden von der Stadt Montabaur gesondert erstattet.

§ 3

(1) Der zur Erfüllung der ^Aufgaben nach § 1 Abs. 1 erforderliche Steigerwagen

wird von der Verbandsgemeinde angeschafft und unterhalten. Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, der Verbandsgemeinde den Kostenanteil zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der Straßenleuchten in der Stadt Montabaur zu der Zahl der Leuchten im Verbandsgemeindegebiet ergibt.