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§ 7
Vertragsdauer
I. Die-se-r Vertrag tritt-an l.-l.l$ 6 c in Kraft und läuft bis zum 3f.i2li9S9.- . .'77/ ... . ^ ' , _' ;
V-tit -;.2 w.ird.*.3^*.. Vertrag ni ent:. :dr elf Jahre vor* seinem:,'Ablauf'-von' einer der beiden Vertragsparteien gekündigt^ so gilt" er solange je-
r*-. weile- um ^weitere.. fünf-.'-Jahre ^verlängert-,, -bis .er.-von.--.einer--Rart.e':
:i-V-r-' . / r * ' ' ' " . - - ^ ^ ^ . -., u .. ,
lvh'V'K-h -'V drei Jahre vor se-inem-;jeweiligen Anlauf, gakrundigt wird.--..-.
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crch eingesehriehenen. -Brief zu erfolgen., Die .. 1'. .* i'.-'.'-rr - -
—A ' -p;gsendungi,äie gewahrt-, /l-l.- '
11. 1.. Mach § 6 des Kreisvertrages hat der Kreis das Recht und ui^Rr 'j - . bestimmten Voraussetzungen, die Pflicht,., bei Vertragsablauf,
i unter den dort genannten Bedingungen die Leitungsanlagen. der
! '-.'j,;- KEVA..G zu. übernehmen-Wenn- der Kreis- von diesem Recht keinen .! [..Gebräüc^fmabht6.- nee"Kre-isvertragesl sinngemäß !
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"2t Bat ."nie Gemeinde die" Ansicht,. nach. Ablauf dieses Vertrages-;'nii
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einem Dritten'einen Vertrag.-Über die Stromversorgung der G^r v- . = - -, f " v ' -.wl
meinne abzuschließen,,-. hat.nie- KEVAG .das Vorzugsrecht. vor. k.on-
'kurrierenden Dritten bei gleichen Bedingungen...''-*. ' —-'
3- Besteht zwischen der Gemeinde und der KVVAG kein Vertragsverhi. nie mehr,, so verbleibt der KEVAG auf weitere. 3o- fahre- unter sinngemäßer Anwandlung der Bestimm'ungen'dieses'Vertrages das Recht, ihre innerhalb des Gemeindegebietes betriebenen Durchgangsleitungen 'and die dazugehörigen Anlagen gegen eine noch festzusetzende Vergütung, wie sie der Bund 'und die Länder für vergleichbare Anlagen fordern, zu benutzen, zu. 'unterhalten^ zu verstärken, zu erneuern 'und ggf. wieder zu entfernen. Die KBVAG ist aucn für niese 3o Jahre berechtigt, zur Belieferung von außerhalb der Gemeinde ansässigen Abnehmern, soweit diese der- Voernahme der leitungsanlage von ihr verscr
Zeis
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werden, gegen angemessene
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eses Vertrages besonder'
aitur"en
er sinngemäßer Anwen- u ^^sts—ie^, zu

