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§ 9 -
Form der Auftragserteilung
(1) Die Auftragserteilung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Wenn ausnahmsweise eine mündliche oder fernmündliche Auftragserteilung erforderlich wird, ist die schriftliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Dabei sind die Formvorschriften des § 49 GemO über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen zu beachten.
(2) Für Aufträge für Lieferungen und Leistungen nach den VOL unter 2 000,— DM sind regelmäßig Bestellzettel in der vorgeschriebenen Form (numerierte Vordrucke)
zu verwenden.
§ 10
Sicherung von Gewährleistungsansprüchen
Bei der Vergabe von Baumaßnahmen ist bei einer Auftragssumme ablOO 000,-- DM vom Auftragnehmer eine selbstschuldnerische Ausführungsbürgschaft in Höhe von 5 v. H. der Auftragssumme zu verlangen, die vor Leistung der Schlußzahlung umzuwandeln ist in eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft. Obersteigt der nach der Schlußrechnung zu zahlende Betrag die Auftragssumme um mehr als 10 v. H., muß vor Leistung der Schlußzahlung die Gewährleistungsbürgschaft angemessen erhöht werden.
Bei bekannten Firmen kann auf die Vorlage der Ausführungsbürgschaft verzichtet werden
§ H
Inkrafttreten
Diese Ausschreibungs- und Vergabeordnung tritt am 15. Juli 1980 in Kraft.
Alle bisher getroffenen Regelungen über das Ausschreibungs- und Vergabewesen verlieren mit Ausnahme von § 6 Abs. 3 Buchst, c) der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Montabaur vom 11. 11. 1979 ihre Gültigke'
5430 Montabaur, 15. Juli 1980
I. Beigeordneter
In Vertretung:

