Akte 
Sitzung 19. Oktober 1983
Entstehung
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(4) Von einer Ausschreibung oder Preisumfrage kann ferner abgesehen werden,

1. bei Speziallieferungen oder -Teistungen für die auf dem freien Markt keine oder keine hinreichende Konkurrenz besteht,

2. wenn bei Material- oder Lebensmitteilieferungen von zuverlässigen Firmen besonders günstige Sonderangebote gemacht werden.

(5) Eine Vergabe von Arbeiten nach Stundenlöhnen ist möglich,

1. bei Reparaturarbeiten kleineren Umfanges,

2. wenn der Umfang der Arbeiten von vornherein nicht zu übersehen ist.

(6) Laufende Lieferungen und Leistungen nach VOL, die in großen Mengen verbrauch] werden (z. B. Brennstoff, Büromaterialien), sind, soweit möglich, gesammelt zu vergeben.

(7) Bei beschränkten Ausschreibungen ist bei der Auswahl der aufzufordernden Unternehmer darauf zu achten, daß auch leistungsfähige Unternehmer, die ihn- Sitz außerhalb des Verbandsgemeindegebietes haben, regelmäßig mitaufgeforder werden. Die Auswahl der aufzufordernden Unternehmer ist von der Verwaltung n pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

(8) Es ist nicht zulässig, Aufträge aufzuteilen, um die vorstehenden Bedingungen zu umgehen.

§ 4

Persönliche und sachliche Zuverlässigkeit der Unternehmer

(1) Zu Lieferungen und Leistungen werden nur in persönlicher und sachlicher Beziehung zuverlässige Unternehmer zugelassen. Die Verwaltung entscheidet jeweils nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, welche Nachweise im Sinne von § 8 Nrn. 3 und 4 VOB Teil A die Bewerber beizubringen haben.

(2) Aufträge überl50 000,-- DM sollen grundsätzlich nur vergeben werden, wenn die Bieter

1. eine Bescheinigung ihres Finanzamtes vorlegen, daß keine Bedenken dagegen bestehen, ihnen öffentliche Aufträge zu erteilen (Unbedenklichkeitsbe­scheinigung) und

2. eine schriftliche Erklärung des Inhalts abgeben, daß sie ihren gesetzlich Pflichten zur Zahlung der nicht vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie zur

^^Zahltuig der Beiträge zur Sozialversicherung nachgekommen sind.