Akte 
Sitzung 19. Oktober 1983
Entstehung
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Ausschreibungs- und Vergabeordnung der Verbandsgemeinde Montabaur

Der Rat der Verbandsqemeinde Montabaur hat.am 20. März 1980 folgende Ausschreibungs- und Vergabeordnung beschlossen:

§ I

Geltungsbereich

Die Ausschreibungs- und Vergabeordnung gilt für alle Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen, die die Verbandsgemeinde ausschreibt und vergibt.

§ 2

Vergabevorschriften

Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen nach dieser Ausschreibungs- und

Vergabeordnung sind insbesondere folgende Vergabevorschriften in der jeweils

gültigen Fassung anzuwenden:

1. § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,

2; für alle Bauleistungen die Verdingungsordnung für Bauleitungen (VOB),

3. für alle anderen Lieferungen und Leistungen die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL),

4. die Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Merkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten),

5. die Richtlinien für die bevorzugte Berücksichtigung von Personen und Unter­nehmen aus dem Zonenrandgebiet und aus Berlin'(Mest) bei der Vergabe öffent­licher Aufträge,

6. die Grundsätze zur Anwendung von Preisvorbehalten bei öffentlichen Aufträgen,

7. die Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft für Vergabe öffentlicher Bauaufträge nach Maßgabe der EG-Richtlinien,

8. das Mittelstandsförderungsgesetz.

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§ 3

Vergabearten, Mertgrenzen, Zuständigkeiten, Vorprüfung durch das Rechnungs-

prüfungsamt

(1) Vergabearten sind:

Die Vergabe aufgrund einer vorangegangenen

öffentlichen Ausschreibung

die Vergabe aufgrund einer vorangegangenen

beschränkten Ausschreibung die freihändige Vergabe

(2) Der Vergabe muß eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht

1. die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung bzw. freihändige Vergabe rechtfertigen oder

2. nach Abs. 3 lfd. Nrn. 1-3 und 5-7 vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung abgewichen werden kann, weil sie sich bis zu dieser Auftragshöhe aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht anbietet.

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