Akte 
Sitzung 07. Juli 1983
Entstehung
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WorschlSge zur Änderung der ErschlieBunqs-und Ausbaubeitragssatzunget

In der letzten Zeit hat das Bundesverwaltungsgericht einige Entscheidungen der üherverwaltungsgerichte aufgehoben und dantit einen! dringenden Bedürfnis 4 er Mrahtibilität der Abrechnung der Beiträge Rechnung getragen. Ourch die nunsehr geltende höchstrichterliche Rechtsprechung ist es denGemeinden efwoglicht. eine n*Bh gerechtere Verteilung der Beitrage vorzunehma,

In der Anlage A sind die 5 Änderungsvorschläge enthalten, die im#In!

erläutert werden.

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I.Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß die Kosten der Kinderspielplätze, die erst mit der Novelle des Bundesbaugesetzes zum 1.1.1977 in den um- hgungsfähigen Aufwand aufgenommen wrden, nicht abrechenbar sind. Es s!nd nämlich nur dann die Kosten der Spielplätze umlagefähig, soweit sie fr einzelne Baugebiete erforderlich sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG).

!* den meisten Gemeinden sind nur ein oder zwei Spielplätze vorhanden, sc daß die Abgrenzung der Beitragspflichtigen zu ungerechten Ergebnissen führt, da nur die Grundstücke beitragspflichtig sind, die in einem Radius vjnca.ZoomvomKinderspielplatzliegen. Bei nur einem oder zwei Spiel­plätzen, benutzen natürlich auch andere Kinder den Spielplatz. Oie Problematik dsr Abrechnun9 der Kinderspielplätze dokumentiert auch, daßb'sher keine Verwaltung im KreisgebietSpieplätze abgerechnet hat, weil überall die glichen Schwierigkeiten bestehen.

Oadie Erhebung der Beiträge für Spielplätze aber eine Pflicht ist, wenn die Kosten in der Satzung als umlagefähige Aufwendungen aufgenommen sind, müssen $ieaus der Satzung wieder herausgenommen werden, wiedas vor 1977 auch der Pall war.

2.6undstücke,dienurmiteinerwegemäßigenVerbindungandieErschlie6ungs- &jigL?angrenzen, sind bei dem jetzigen Satrungsrecht bevorteilt, weil die ^^^K)egrenzung von der Erschließungsanlage aus gerechnet wird und da her nur ein Kleiner Teil des Grundstückes beitragspflichtig ist.

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Anlage Nr. 15 zur Niederschrift

neuer Vorschlag:

Nr. 2

3. Gewerbeqrundstücke werden nach dem jetzigen Satzungsrecht zu hoch belastet, da die GFZ regelmäßig höher (l,o oder 1,2) ist als bei Wohngebieten (o,7 oder o,8) und darüber hinaus eine Eckgrundstücksvergünstigung nicht gewährt werden kann. Oie Reduktion des Gewerbezuschlages von 4o tauf lot ist daher angebracht und wurde vom BVerwG bestätigt.

4. Der Gemeinde- und Städtebund hat die Empfehlung ausgesprochen. Eckgrundstücke an Gemeindes traBen nicht stärker zu belasten, als Mittel]iegergrundstücke. BeiGrundstückenan2GemeindestraBen, also jeweils mit 5ov.H., bei 3 Gemeinde- straBen jeweils 33,33 v.H. Di es hat neben der gerechten Behandlung dieser Grundstücke auch den Vortei), daß die Gemeinden z.B. bei 3 Straßen keiner. Teil- erlaB zu Lasten des Haushaltes der Gemeinden beschließen müssen, wie dies

tlw. wegen der enormen Belastung solcher Grundstücke angezeigt ist.

Als weitere Änderung war vom GStBdempfohien worden, eine Eckgrundstücksver- günstigung für Bürgersteige für Grundstücke an klassifizierten Straßen einzu­führen, da nach jetzigem Recht ein Grundstück an einer klassifizierten Straße und einer Gemeindestraße jeweils voll veraniagt wird.

Da dieser Vorschlag aber bei einem Eckgrundstück an einer klassifizierten Straßeund einer verkehrsberuhigten Gemeindestraße diese Grundstücke nicht entlastet, haben wir ein eigenes Modell für Eckgrundstücke entwickelt, das nach unserer Auffassung auch dieses Problem zufriedenstellend löst. Oer Gemeinde- und Städtebund und das Ministerium des Innern und für Sport haben unseren Vorschlag positiv bewertet.

Die Anlage B zeigt Berechnungsbeispiele aller möglichen Varianten, wobei wir das aite Recht unserem neuenVorschiaggegenübergesteiit haben. Oie dort ausgewiesenen Zahlen dokumentieren, daßunserVorschiag wesentlich zu mehr Beitragsgerechtigkeit beiträgt.

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Anlage A

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5. Oie Zuordnung der Bordsteine bei Kostenspaltung bei Fahrbahn und Bürgersteig hat in der Vergangenheit häufig dazu geführt, daß die Oberverwaltungsgerichte dieserFragemehrBedeutungzugemessenhaben.ais es erforderlich ist. Darüber hinaus warendie Entscheidungen noch konträr. Das Bundesverwaltungsgericht Hmtäher in einer neuen Entscheidung festgesteilt, daß es unerheblich ist, d^^iese Kosten der Fahrbahn oder dem Bürgersteig zugeordnet werden. Es hat . allerdings ausgeführt, daß dies entweder durch Beschluß oder in der Satzung H^tlegen

Oa regelmäßig zunächst dieFanrbahn und erst später die Bürgersteige herge- stelitundabgerechnetwerden, empfiehlt es sich aus wirtschaftlichen Über­legungen, die Bordsteinemit der Fahrbahn abzu rechnen, unmöglichst frühzeitig -nämiich bereits bei Abrechnung der Fahrbahn -diese Kosten von den Beitrags­pflichtigen erstattet zu bekommen.

Ausdengeschiiderten Gründen halten wir die Satzungsänderungen für notwendig. Eswirdvorgeschlagen.zurbesserenObersichteineHeufassungderErschließungs- "nd Ausbaubeitragssatzungen zu erlassen. Oie in der Anlage A angeführten §§ beziehen sich auf die Erschiießungsbeitragssatzung, die für die Ausbaubeitrags­satzung entsprechend anzupassen sind.

Zn Vertretung

(Reusch)

1. Beigeordneter

Vorschlag zur Änderung der Satzungen über die Eraebuj^ von Brschließungs- und Ausbaubeiträgsn:

1. Aufwand für Kinderspielplätze aus der Setzung herausnehmer..

2. 3 5 Abs. 2 wird um Nr. 3 erweitert: "Crunistucksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsstraße hersteilen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücksciefe unberücksichtigt".

3. In § 6 Abs. 1 und 2 werden die Uoz-te "4o v.H." durch ' ^o v.3." ersetzt (Gewerbezuschlag).

4. 3 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Grundstücke, die durch mehrere Erschiießungzaniagen er­schlossen werden, sind bei der Abrechnung aller sie er­schließenden Anlagen zu berücksichtigen und beitrags­pflichtig.

a) Grundvergünstiguzzg:

Der Berechnung des Erschließungsbeicrages für zwei gemeind­liche Erschließungsanlagen werden die sich nach Abs. 1 oder Abs. 2 ergebenden Berechnungsdaten jeweils nur mit der Hälfte zugrunde gelegt, wenn beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen. Herden Grundstücke durch mehr als zwei gemeindliche Erschließungsanlagen er­schlossen, so werden die Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 durch die Zahl der mehrfach vorkommenden Erschlies­sungsanlagen geteilt.

b) Vergünstigung bei Eckgrundstücken an Gemeindestraßen und

klassifizierten Straßen:_

Liegt eine Mehrfach-Erschließung nur für eine gemeindliche Erschließungsanlage und eine klassifizierte Anlage vor, so werden die sich ergebenden Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils mit 8o v.H. zugrunde gelegt. Für Grund­stücke an zwei Gemeindestraßen und einer klassifizierten Straße werden die sich ergebenden Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils mit 45 v.H. zugrunde gelegt.

Für Grundstücke an einer gemeindlichen Erschließungsstraße und zwei klassifizierten Anlagen werden die sich ergebenden Berechnungsdaten nach Abs. 1 oder Abs. 2 jeweils mit 65 v.H. zugrunde gelegt.

5. Beitragsrechtliche Behandlung der Bordsteine:

3 7 wird durch folgenden Absatz 2 erweitert:

"Hird Kostenspaltung beschlossen, wird bei gemeindlichen Erschließungsanlagen der Bordstein der Fahrbahn zugerechnet".

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