Anlage Nr.
10 zur Niederschrift
de?^24.01 .1983
EILENTSCHEIDUNG
Aufgrund des § 48 GemO wird folgende Eilentscheidung getroffen:
Zur Umschuldung eines Darlehens wird folgender Kredit aufgenommen:
Kreditbetrag Kreditgeber Auszahlung Zinsen
Ztnsfestschreibung T!1gung
Fälligkeit der Zins- und Tilgungsleistungen
V 3^" DM
Hessische Landesbank, Frankfurt 100 v.H.
6,28 v.H.
1 Jahr
1 % zuzüglich ersparter Zinsen halbjährlich nachher
Begründung:
Folgendes Dariehen der Stadt/Gem^Knde wurde
- zur Erzielung besserer Konditionen durch die Verbandsgemeindeverwaltung zum 31.01.1983 gekündigt:
- den—K-r-ed-i-t-g-e&e-r—z-um - 3 - 1 ' ) - 01 * 1 9 8 3 gekündigt :
Ursprünglicher Darlehensbetrag Darlehensrestschuld 31.01.1983 Dariehensgeber Bisheriger Zinssatz
"_ DM
4V0. DM
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Nach dem beigefügten Kreditspiegel unterbreitete die Hessische Landesbank in Frankfurt das günstigste Angebot und erhielt daher den Zuschlag. Die Urrrschuldung ist/w-i-n d - im Haushaltsplan für 1 983 vot— gesehen.
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Da die nächste Sitzung des Stadt-/Opt/sgeme^nderates erst zu einem späteren Zeitpunkt stättfindet und die Entscheidung nicht bis zu dieser Sitzung hinausgeschoben werden kann, ist diese Eilentscheidung erforderlich.
Der Eilentscheidung stimmen zu:
Ortsbürgermeister
II.' Beigeordneter
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