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TREUARBEH*
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Blatt 3
Um der Stadt Montabaur nach Ablauf eines jeden Jahres eine Zwischenübersicht über die Einnahmen und Ausgaben in Treuhandverscgen zu ermöglichen, sind ihr bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres bestätigte Kopien der geführten Treuhandkonten zu übergeben und Rechnung über das Treuhand- _ vermögen und die Treuhandverbindlichkeiten zu legen.
Für die vertragsgemäßen Leistungen erhält der Sanierungs träger gemäß § 14 des Treuhändervertrages eine Vergütung von DM 66.880,—- zuzüglich Mehrwertsteuer. Nach Einwilligung der Gemeinde darf der Sanierungsträger den ihm jährlich zustehenden Teilbetrag dem Treuhandkonto entnehmen.
Der Vertrag'kann von beiden Seiten mit vierwöchiger Frist zum Quartalsende gekündigt werden, falls die Sanierung undurchführbar wird. Im übrigen kann der Vertrag nur aus wichtigem Grunde im Sinne des BGB gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Sanierungsmaßnahmen durch die Gemeinde.
Mit Ablauf des Geschäftsjahres 1975 scheidet die DGL aus dem Vertragsverhältnis als Sanierungsträger aus. Die Sanierungsträgerschaft ist vom Treugeber ab 1. Januar 1976 auf die Gesellschaft für Landeskultur GmbH, Bremen, übertragen worden.

