Akte 
Sitzung 15. Dezember 1977
Entstehung
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TREUAMEET

3712

4.

5.

3091322

Blatt 2

B. DIE RECH T LICHEN GRUNDLAGEN FttR DIE TÄTIG KEIT " DER GE SELLSCHAFT A LS SANIERUNGS TRÄGER

Mit Bescheid des Finanzministers des Landes Rheinland- Pfalz vom 13. November 1973 ist die Gesellschaft allgemein als Sanierungsträger gemäß § 34 StBauFG für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Das Finanzierungs­volumen der für die Geltungsdauer der Bestätigung übernomme- - nen Sanierungsmaßnahmen ist zunächst auf DM 30 Mio. begrenzt; es kann auf Antrag mit entsprechender Begründung neu festge-j§!) legt werden. Das Bestätigungsschreiben enthält auch Auflagen für den von uns jährlich zu erstattenden Prüfungsbericht gemäß § 35 -Abs. 4 StBauFG.

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung ist vom Rat der Stadt Montabaur am 24. Juli 1972 be­schlossen worden.

Am 24. Mai/1. Juni 1973 schlossen die Stadt und die DGL einen Treuhändervertrag, in dessen § 3 die der Gesellschaft ^ als Sanierungsträger übertragenen Sanierungsmaßnahmen im ein­zelnen aufgeführt sind. Sie hat die ihr übertragenen Ord- ^ nungsmaßnahmen als Treuhänder der Stadt zu erfüllen und dabei den das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz

"Sanierungsträger der Stadt Montabaur"

zu führen (§4 des Treuhändervertrages).

Das der Gesellschaft übergebene Treuhandvermögen ist ge­sondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwal­ten (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Vertrages).