TREUAMEET
3712
4.
5.
3091322
Blatt 2
B. DIE RECH T LICHEN GRUNDLAGEN FttR DIE TÄTIG KEIT " DER GE SELLSCHAFT A LS SANIERUNGS TRÄGER
Mit Bescheid des Finanzministers des Landes Rheinland- Pfalz vom 13. November 1973 ist die Gesellschaft allgemein als Sanierungsträger gemäß § 34 StBauFG für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Das Finanzierungsvolumen der für die Geltungsdauer der Bestätigung übernomme- - nen Sanierungsmaßnahmen ist zunächst auf DM 30 Mio. begrenzt; es kann auf Antrag mit entsprechender Begründung neu festge-j§!) legt werden. Das Bestätigungsschreiben enthält auch Auflagen für den von uns jährlich zu erstattenden Prüfungsbericht gemäß § 35 -Abs. 4 StBauFG.
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung ist vom Rat der Stadt Montabaur am 24. Juli 1972 beschlossen worden.
Am 24. Mai/1. Juni 1973 schlossen die Stadt und die DGL einen Treuhändervertrag, in dessen § 3 die der Gesellschaft ^ als Sanierungsträger übertragenen Sanierungsmaßnahmen im einzelnen aufgeführt sind. Sie hat die ihr übertragenen Ord- ^ nungsmaßnahmen als Treuhänder der Stadt zu erfüllen und dabei den das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz
"Sanierungsträger der Stadt Montabaur"
zu führen (§4 des Treuhändervertrages).
Das der Gesellschaft übergebene Treuhandvermögen ist gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Vertrages).

