Akte 
Sitzung 15. Dezember 1977
Entstehung
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G 6 J(A 3 ft:btrfch! oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle cur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers und mit dam von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.

(41 Widerruft dar Wirtschaftsprüfer den Bestätigungsvermerk. so dar/ dar Bestätigungsvetmetk nicht waitarvarwandat werden.

1!. Ergänzende Bestimmungen für Steuerberatungsaufträge

(!f Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sowohl bei dar Beratung in stauer- lichen Brnzaiiragan als auch im Falle dar Dauarberatung die vom .Auftrag­geber genannten Tatsachen, insbesondere ZahJenangaben, als richtig zu­grunde zu fegen. Br hat fedoch den Auftraggeber auf von ihm festgesteifte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

f2f Der Auftraggeber hat dem Wirtschaftsprüfer affe für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen. insbesondere Steuerbescheide, so recht­zeitig vorzufegen. daß dem Wirtschaftsprüfer eine angemessene Bearbei­tungszeit zur Verfügung steht.

,3) Mangels einer anderweitigen schriftfithcn Vereinbarung umfaßt die taufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer faffenden Tätig­keiten.

af Ausarbeitung der fahressteuererfcfärungen für die Einkommensteuer, Körrerschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermhgensteuer- erkfärungen. und zscar auf Grund der vom Auftraggeber vorzu- fegenden fahresabsthiüssa und sonstjger. für die Besteuerung er'or* derftcher Aufsteffungen und Nachweise

bf Nachprüfung von Steuetbescheiden zu den unter af genannten Steuern

cf Verhandfungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter af und bf genannten Erklärungen und Bescheiden

dl Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter af genannten Steuern

ef Aäitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtfich der unter af genannten Steuern.

Erhäft der Wirtschaftsprüfer für die iaufende Steuerberatung ein Pauschaf- honorar. so sind mangefs anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter df und ef genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(äj Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer. Kör- prrschaftstrurr. Gewerbesteuer. Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie affet Fragen der Umsatzsteuer. Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfoigt auf Grund eines besonderen Auftrages. Dies gilt auch für

af die Bearbeitung einmafig anfallender Steuerangelegenheiten, z. B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Kapitafverkehrsteuer, Grund- erwerhste uer

bf die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarheit sowie in Steuerstraf­sachen

cf die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlung. Verschmelzung. Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung. Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebs­veräußerung. Liquidation und dergleichen.

f5f Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerfahreserkfärung afs zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprü­fung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob affe in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtiichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind Eine Gewähr für die voffständige Erfassung der Unterfagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges wird nicht übernommen

12. Schweigepflicht gegenüber Dritten

flf Der Wirtschaftsprüfer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über affe Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stiflschweigen zu bewahren, gfeichvief. ob es sich dabei um den Auftraggeber sefbst oder dessen Geschäftsverbin­dungen handeft. es sei denn, da/? der Auftraggeber ihn von dieser Schwei­gepflicht entbindet.

(21 Der Wirtschaftsprüfer darf Berichte. Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse setner Tätigkeit Dritten nur mit Ein- wiffigung des Auftraggebers aushändigen.

13. Kündigung ^

Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. geiten für die Kündigung des Vertrages die nachfolgen­den Bestimmungen;

fif Die Vertragspartner können den Vertrag federzeit kündigen. Ein Dauer­auftrag mit Pauschalvergütung kann fedoch ohne Vorliegen eines wichti­gen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

f21 af Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so behäft der Wirtschaftsprüfer Anspruch auf die volle vereinbarte oder übliche Vergütung abzüglich der infofge der Aufhebung des Vertrages tat­sächlich ersparten Aufwendungen; der Wirtschaftsprüfer braucht sich nicht anrechnen zu lassen, was er durch anderweitige Verwen­dung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirbt oder zu er­werben unterläßt.

bf Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grunde, der nicht auf ver­tragswidrigem Verhalten des Wirtschaftsprüfers beruht, so hat der Wirtschaftsprüfer Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teif der Vergütung.

cf Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grunde, der auf vertrags­widrigem Verhalten des Wirtschaftsprüfers beruht, so entfäflt der Anspruch auf die Teifvergütung. soweit die bisherigen Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung kein Interesse haben; für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftrag­gebers gilt Ziffer P.

(31 af Kündigt der Wirtschaftsprüfer ohne wichtigen Grund, so hat er Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sei denn, daß seine bisherigen Leistungen infofge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Interesse sind. Kündigt der Wirtschaftsprüfer zur Unzeit, so hat er dem Auftrag­geber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe der Ziffer P zu ersetzen

bf Kündigt der Wirtschaftsprüfer aus einem wichtigen Grunde, den der Auftraggeber zu vertreten hat. so gilt Absatz 2af entsprechend, ln allen übrigen Fällen einer Kündigung des Wirtschaftsprüfers aas wichtigem Grunde gift Absatz 3af Satz ! entsprechend; weiterge­hende Schadensersatzansprüche des Wirtschaftsprüfers bleiben unbe­rührt.

14. Annahmeverzug und untcriassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Wirtschaftsprüfer angebotenen Leistung in Verzug odet unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach Ziffer 3 oder sonstwie obliegende Mitwirkung, so ist der Wirtschafts­prüfer zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Beine Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 13 Abs. 2af Unberührt bleibt der Anspruch des Wirtschaftsprüfers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwen­dungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Wirtschaftsprüfer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

15. Sonstiges

(!l Der Wirtschaftsprüfer hat neben seiner Gebühren- oder Honorarforde­rung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vor­schüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen.

(21 Eine Beanstandung der Arbeiten des Wirtschaftsprüfers berechtigt nicht zur Zurückbehaltung der Vergütung und des Auslagenersatzes. Eine Auf­rechnung gegen solche Forderungen des Wirtschaftsprüfers ist ausge­schlossen.

(3f Nach der Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat der Wirt­schaftsprüfer auf Verfangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszu­geben. die er aus Anlaß seine! Tätigkeit für den Auftrag von diesem oder für dresen erhalten hat. Dies gilt fedoch nicht füt den Schriftwechsel zwi­schen dem Wirtschaftsprüfer und seinem Auftraggeber und für die Schrift­stücke. die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Der Wirt­schaftsprüfet kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurüdegibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurüdcbehalten.

(41 Der Wirtschaftsprüfer bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledi­gung eines Auftrages ihm übergebenen und von ihm selbst angefertigten Unterlagen sowie den übet den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben fahre auf.

16. Anzuwendende* Recht und Gerichtutand

(!f Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Der Gerichtsstand wird durch die inländische berufliche Niederlassung des Wirtschaftsprüfers zur Zeit der Klageerhebung bestimmt, hilfsweise durch die letzte inländische berufliche Niederlassung vor der Klage­erhebung.

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