Akte 
Sitzung 15. Dezember 1977
Entstehung
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A!!geme!ne Auftragsbedingungen

für

Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgeseüschaften Stand: !8. Oktober 197!

f. Geltungsbereich

(!) Die Auitragsbedingungen gehen für die Vertage zwischen Wirtschafts­prüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (im nachstehenden zusam­menfassend .Wirtschaftsprüfer* genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen. Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrüAJich schriftlich vereinbar: oder gesetzlich zwingend vorgeschrie­ben ist.

(2) Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Wirtschaftsprüfer und anderen Personen als dem Auftrag­geber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestim­mungen der nachstehenden Ziffer 9.

2. Umfang und Ausführung des Auftrages

(1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein Erfolg.

(2) Der Auftrag erstreckt sich, soweit sich nicht aus seiner Natur etwas anderes ergibt oder anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Bteuerrechts oder Sondervorschriften. wie z. B die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschranfcungs- und Bewirtschaftungsrechts, eingehalten sind. Die Ausführung ernes Auftrages nach den Grundsätzen ordnungsmäßige: Berufsausübung umfaß: nur dann Prüfungshandlungen, die auf die Auf­deckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

(3) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsaus­übung ausgeführt

(4) Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auf­trages sachverständiger Afitarbeiter zu bedienen.

3. Aufklärungspfllcht des Auftraggebers

(!) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß dem Wirtschaftsprüfer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auf­trages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Fennfnis gegeben wird, dre für der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für dee Unterlagen. Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers bekannt werden.

(2) Auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers bat der Auftraggeber die Voll­ständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen ln einer vorn Wirtschaftsprüfer formulierten schtiftlithen Erklärung zu bestätigen.

4 . Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein. daß affes unteriassen wird, was dte Unabhängigkeit der Mitarbeiter des Wirtschaftsprüfers gefährden könnte. Dies gift insbesondere füt Angebote auf Anstellung und für Angebote. Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Paßt der Wirtschaftsprüfer die Ergebnisse seiner Tätigkeit schriftlich zu­sammen. so sind von ihm oder seinen Mitarbeitern gegebene mündiidte Erklärungen unverbindlich. Bel Prüfungsaufträgen wird der Bericht, soweit nichts anderes vereinbart ist schriftlich erstattet. Mündltche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Wirtschaftsprüfers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

6. Schutz des geistigen Eigentums des Wirtschaftsprüfers

Der Auftraggeber steht dafür ein. daß die im Rahmen des Auftrages vom Wirtschaftsprüfer gefertigten Gutachten. Organisationspläne. Entwürfe. Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Massen- und Kostenberechnungen, nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

7. Weitergabe einer beruflichen Äußerung des Wirtschaftsprüfers

(!) Die Wertergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dg! ) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhait die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestrmmien Dritten ergibt.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers zn Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Wrrtschafts- ptüfer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Auf­träge des Atrftraggeber^

8. Mängelbeseltlgung

(!) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. An­sprüche auf Wandelung oder Minderung sowie auf Ersatz von Kosten, die

zur Herstellung der ordnungsmäßigen Leistung aufgewand: wurden, sind ausgeschlossen. Für weitergehende 5cbadensersatzansprüche gilt Ziffer 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muß vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemach: werden. Der Anspruch erlischt sechs Monate nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung des Wirt­schaftsprüfers oder falls eine schriftliche Äußerung nicht abgegeben wird sechs Monate nach Beendigung det beanstandeten Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten wie z. B. Schreibfehler. Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht. Gutachten und dgl.) des Wirtschaftsprüfers enthalten sind, können jederzeit vom Wirtschaftsprüfer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtig­keiten. die geeignet sind, in de: beruflichen Äußerung des Wirtschafts­prüfers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung anch Dritten gegenüber zurückzunehmen, ln den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber vom Wirtschaftsprüfer tunlichst vorher zu hören.

9. Haftung

(!) Det Umfang der Haftung des Wirtschaftsprüfers istsoweit in gesetz­lichen Sondervorschriften keine höhere oder niedrigere Summe festgesetzt ist - auf 500 000 DM für den einzelnen Schadensfall beschränkt, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber begründet sein sollte. Als einzelner Schadensfall ist die Summe det Schadensersatzansprüche aller Anspruchs­berechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß erge­ben, als einzelner Schadensfall gelten auch alle Vetstöße. die bei einer Prüfung oder bei einer sonstigen einheitlichen Leistung (fachlich als ein­heitliche Leistung zu wertende abgtenzbate berufliche Tätigkeit) von einer Person oder von mehreren Personen begangen worden sind. Der Wat­schaftsprüfer haftet iedoch füt einen Schaden, der im Rahmen mehrerer giecchartiger Prüfungen oder gleichartiger einheitlicher Leistungen auf­grund mehrerer auf dem gleichen fachirchen fehler beruhenden Verstöße entstanden ist. nur bis zur Höhe von 2,5 Mio. DM ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden durch Verstöße in einem faht oder in mehreren aufein­ander folgenden fahren verursacht worden ist.

f2) Eine Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung odet Nicht­beachtung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen, es sei denn, daß det Auftrag die Durchführung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zum Ge­genstand hat.

(3) Wird der Auftrag nnter Einschaltung eines Dritten, z. B. eines daten- verarbeltcnden Unternehmens durchgeführt und det Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten die nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehenden Gewährleistung:- und 5chadensersatzansprüche gegen den Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Det Wirtschaftsprüfer haftet nur füt Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

(4) Ein Schadensersatzanspruch kann, soweit et nach gesetzlicher Vorschrift nicht bereits veriährt ist. nur innerhalb von sechs Monaten geltend ge­macht werden, nachdem die Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat. spätestens aber innerhalb von fünf fahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Mo­naten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird. Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verfährung bei Pflichtprüfungen bleiben unberührt.

(5) Gegenüber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer nur. wenn er der Weitergabe seiner beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl) an diesen Dritten schriftlich zngestimmt hatte.

10. Ergänzende Bestimmungen (Gr Prüfungsaufträge

(!) für freiwillige Abschlußprüfungen gelten die Vorschriften nnd Grund­sätze füt gesetzlich vorgeschriebene Abschlußprüfungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß det Bestätigungsvetmerk ln det Portn erteilt wird, die für die betreffende Untemehmensform berufsüblich ist.

(2) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Wei­tere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

(3) Eine nachträgliche Änderung oder Kürzung des durch den Wirtschafts­prüfer geprüften und mit einem Bestätigungsvetmerk versehenen Ab­schlusses odet Geschäftsberichtes bedarf, auch wenn eine Veröffentfichnng nicht stattßndet, der schriftlichen Einwilligung des Wirtschaftsprüfers. Hat det Wittschaftsprüfer einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis anf die durch den Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung im

IdW-Vetfag GmbH, 4 Düsseldorf, Postfach 320 580.