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Mit Bescheid des Finanzministers- des Pfalz von 13^ hoveciher' AQgg ist die Ge^e*!"s.* ** . * - * - -L*
als Sanierungsti-äger gemäß § 14 StEauFG ^ü.r des w<=btot --es Landes Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Des Finanzierui.gs- volumen der für die Geltungsdauer der Bestätigung -übernommenen Sanierungsmaßnahmen ist zunächst auf DM 30 Mio. begrenzt; es kann auf Antrag mit entsprechende!' Begründung* neu festgelegt werden. Das Bestätigungsschreiben enthält auch Auflagen für den von uns jährlich zu erstattenden Prüfungsbericht gemäß § 35 Ziff. 4 StBauFG.
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebi.etes als Satzung ist von Gemeinderat der Stadt Montabaur am 24,. Juli 1972 beschlossen worden.
Am 24. Mai/1. Juni 1973 schlossen die Gemeinde und die DGL einen Treuhändervertrag, in dessen § 3 die der Gesellschaft als Sanierungsträger, übertragenen Sanierungsmaßnahmen im einzelnen aufgeführt sind. Sie hat die ihr üb^
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Ordnungsmaßnahmen als Treuhänder der Stadt zu erfüllen un^ dabei den das Treuhandverhäitnis kennzeichnenden Zusatz
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^anierungsträger der Stadt Montabaur"
zu führen (§4 des Treuhändervertrages).
Das der Gesellschaft übergebene Treuhandvermögen ist gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (§5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Vertrages).

