Akte 
Sitzung 15. Dezember 1977
Entstehung
Einzelbild herunterladen

<- * *''*'*' *'.-' '"* **" 1.'*' .'^ *. " . itt 't'A-1-*-. f' , ^ Md'*. , . ul'*-

TRBUARBE!T

Mm!

r?;

j'i )

t?

;0(

- !

S&

.'-(4

'!i'

i 1

!M

; ^

L

! st

?%

! -s

!63

ß.j^CO.ß

1 -%

. DIE RECHTLIC'IED GRIDDLAGE-V

DE3 GESELLSCHAFT ALS S*?'IFPi'LGL*""'' " I

. C. .*'

Mit Bescheid des Finanzministers- des Pfalz von 13^ hoveciher' AQgg ist die Ge^e*!"s.* ** . * - * - -L*

als Sanierungsti-äger gemäß § 14 StEauFG ^ü.r des w<=btot --es Landes Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Des Finanzierui.gs- volumen der für die Geltungsdauer der Bestätigung -über­nommenen Sanierungsmaßnahmen ist zunächst auf DM 30 Mio. begrenzt; es kann auf Antrag mit entsprechende!' Begründung* neu festgelegt werden. Das Bestätigungsschreiben enthält auch Auflagen für den von uns jährlich zu erstattenden Prüfungsbericht gemäß § 35 Ziff. 4 StBauFG.

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebi.etes als Satzung ist von Gemeinderat der Stadt Montabaur am 24,. Juli 1972 beschlossen worden.

Am 24. Mai/1. Juni 1973 schlossen die Gemeinde und die DGL einen Treuhändervertrag, in dessen § 3 die der Gesell­schaft als Sanierungsträger, übertragenen Sanierungsmaßnahmen im einzelnen aufgeführt sind. Sie hat die ihr üb^

1

't r*a rrrL'i

Ordnungsmaßnahmen als Treuhänder der Stadt zu erfüllen un^ dabei den das Treuhandverhäitnis kennzeichnenden Zusatz

M C

^anierungsträger der Stadt Montabaur"

zu führen (§4 des Treuhändervertrages).

Das der Gesellschaft übergebene Treuhandvermögen ist gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu ver­walten (§5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Vertrages).