TREUARBBiT
^ -
:::t
:
-*939 - 3078595
au
-f
ß
?!
,F
;
B. DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN FÜR DIE TÄTIGKEIT
DER. GESELLSCHAFT ALS SANIERUFGSTRÄGER
Hit Bescheid des Finanzministers des Landes Rheinland- Pfalz vom 13. November 1973 ist die Gesellschaft* allgemein als Sanierungsträger gemäß § 34 StBauFG für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Das Bestätigungsschreiben enthält auch Auflagen für den von uns jährlich zu erstattenden Prüfungsbericht gemäß § 35 Ziff. 4 StBauFG.
Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung ist vom Gemeinderat der Stadt Montabaur am 24. Juli 1972 "beschlossen worden. -* ' .*"
Am 24. Mai/1. Juni 1973 schlossen die Gemeinde und die DGL einen Treuhändervertrag, in dessen § 3 die der Gesellschaft als Sanierungsträger übertragenen Sanierungsmaßnahmen im einzelnen aufgeführt sind. Sie hat die ihr übertragenen Ordnungsmaßnahmen als Treuhänder der Stadt zu erfüllen und dabei den das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz
"Sanierungsträger der Stadt Montabaur"
zu führen (§4 des Treuhändervertrages)!.
Das der Gesellschaft übergebene Treuhandvermögen ist gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Vertra'ges).

