Akte 
Sitzung 15. Dezember 1977
Entstehung
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B. DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN FÜR DIE TÄTIGKEIT

DER. GESELLSCHAFT ALS SANIERUFGSTRÄGER

Hit Bescheid des Finanzministers des Landes Rheinland- Pfalz vom 13. November 1973 ist die Gesellschaft* allgemein als Sanierungsträger gemäß § 34 StBauFG für das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz bestätigt worden. Das Bestätigungs­schreiben enthält auch Auflagen für den von uns jährlich zu erstattenden Prüfungsbericht gemäß § 35 Ziff. 4 StBauFG.

Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes als Satzung ist vom Gemeinderat der Stadt Montabaur am 24. Juli 1972 "beschlossen worden. -* ' .*"

Am 24. Mai/1. Juni 1973 schlossen die Gemeinde und die DGL einen Treuhändervertrag, in dessen § 3 die der Gesell­schaft als Sanierungsträger übertragenen Sanierungsmaßnahmen im einzelnen aufgeführt sind. Sie hat die ihr übertragenen Ordnungsmaßnahmen als Treuhänder der Stadt zu erfüllen und da­bei den das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz

"Sanierungsträger der Stadt Montabaur"

zu führen (§4 des Treuhändervertrages)!.

Das der Gesellschaft übergebene Treuhandvermögen ist gesondert von ihrem eigenen Vermögen auszuweisen und zu ver­walten (§ 5 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 des Vertra'ges).