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§ 4
(1) Zur Einhaltung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit kann die Aufsichtsperson der Stadt den Besuchern der Anlage Weisungen erteilen.
(2) Den Weisungen der Aufsichtsperson ist unbedingt Folge zu leisten.
(3) Kommt ein Besucher den Weisungen der Aufsichtsperson nicht nach, kann diese den Besucher von der Anlage verweisen.
(4) Anregungen und Beschwerden nimmt der Pächter des Kiosk oder die Verbandsgemeindeverwaltung entgegen.
III. Haftungsausschluß
§ 5
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Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von persönlichen Gegenständen, z. B. Kleidungsstücke usw.) übernimmt die Stadt Montabaur nicht.
Die Besucher sind verpflichtet, für den erforderlichen Versicherungsschutz selbst zu sorgen. Mit dem Betreten der Freizeitanlaqe erkennen die Besucher diese Benutzungsordnung an.
IV. Schlußvorschrift
§ 6
Die Benutzungsordnung tritt am 1. November 1977 in Kraft.
Stäjdt Montabau^
(Mangels)
Bürgermeister

