Akte 
Sitzung 28. August 1986
Entstehung
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3. Leider kann ich bei einer Dacheindeckung meines Wohnhauses in

ziegelrot keinen negativen Eingriff in die landschaftliche Situ­ation des Baugebietes im Hemchen erkennen. Dies ist letztlich auch aus dem Grunde, da ich mit meinem Antrag auf Befreiung diesbezüglicher Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht allein stehe.

Darüber hinaus bin ich mit meinem Architekten der Auffassung, daß eine ziegelrote Dacheindeckung nicht nur meines Objektes zur Auflockerung der Dachfarbgebung im positiven Sinne wesent­lich beiträgt. Ich bitte auch zu prüfen, in wie weit die dies­bezüglichen Bestimmungen bei dem gegenüberliegenden Baugebiet im Bebauungsplan festgelegt sind, da hier, wie auch schon eingangs angeführt, bereits etliche Dächer in ziegelrot aus­geführt wurden.

Abschließend möchte ich noch festhalten, daß es sich bei der Farbgebung ziegelrot um einen Farbton handelt, der letztlich aus einem Urwesterwälder Material, nämlich den gebrannten Tonziegeln resultiert.

Insofern handelt es sich um eine natürliche Farbgebung, die absolut unserem hiesigen Raum entspricht. Alle anderen Farben

wie dunkelgrau, dunkelbraun usw. resultieren aus eingefärbten

Materialien, die den vorgenannten Sachverhalt nicht erfüllen.

Abschließend möchte ich noch betonen, daß auch insofern eine

Dringlichkeit in bautechnischer Hinsicht besteht, da die Dacheindeckung meines Wohnhauses schnellst möglichst fertig

gestellt werden muß

g vom 1986 . IX

Mit freundlichen Grüßen

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5430 Montabaur-Horressen

vom

986

IX

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