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Anlage Nr. 1 zur Niederschrift FriedhofsgebührenSatzung
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der Stadt Montabaur
vom
Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 20. März 1986 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 91-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 18. Dezember 1985 (GVB1. S. 291) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz -KAG-) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVB1. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert am 07. Febr. 1983 (GVB1. S. 25, BS 610-10) und des § 39 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom
22. Juli 1983 _ folgende Satzung beschlossen, die hiermit
öffentlich bekanntgemacht wird:
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S 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene --f Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,
g vom 1986 ). IX
2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.
) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides.
§ 2
Höhe der Gebühren I. BESTATTUNGSGEBÜHREN
1. Erdbeisetzungen
1.1. in Reihengrabstätten
1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 300,— DM
- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen
Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen ^ 220,— DM
(nachfolgend "Stadtteile" genannt)
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