Akte 
Sitzung 24. April 1986
Entstehung
Einzelbild herunterladen

**3 3

Anlage Nr. 1 zur Niederschrift FriedhofsgebührenSatzung

/

der Stadt Montabaur

vom

Der Rat der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am 20. März 1986 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) v. 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 91-1), zuletzt geändert durch Landes­gesetz vom 18. Dezember 1985 (GVB1. S. 291) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgaben­gesetz -KAG-) in der Fassung vom 2.9.1977 (GVB1. S. 305, BS 610-10), zuletzt geändert am 07. Febr. 1983 (GVB1. S. 25, BS 610-10) und des § 39 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom

22. Juli 1983 _ folgende Satzung beschlossen, die hiermit

öffentlich bekanntgemacht wird:

s

+

w

+

( 2 )

S 1

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe in der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder damit verbundene --f Leistungen in Anspruch nimmt oder ihre Benutzung beantragt,

g vom 1986 ). IX

2. wer nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistungen zu tragen hat.

) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebühren­bescheides.

§ 2

Höhe der Gebühren I. BESTATTUNGSGEBÜHREN

1. Erdbeisetzungen

1.1. in Reihengrabstätten

1.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 300, DM

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen

Bladernheim, Eigendorf, Eschelbach, Etters­dorf und Horressen ^ 220, DM

(nachfolgend "Stadtteile" genannt)

! vom 986 IX

.vom

)86

2