Akte 
Sitzung 20. März 1986
Entstehung
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VER8AN0SGEMEIN0EVERWALIUNG

11 . 3 . 1986

Abt. Az.

5430 Montabaur, M^KEtidxixs/nichtöffentliche Sitzung

Anlage Nr. 1 zur Niederschrift

VORLAGE

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für die Sitzung des _

am _, Vorlage Nr. _

für die Sitzung des Stadtrates _

am 20. 3* 1986 _, Vorlage Nr. 139

vom

986

IX

8etr.: Beratung und Beschlußfassung über die Bereitstellung eines Grundstückes zum Bau einer Tennisanlage durch den TSV Eigendorf und den SV Horressen, die Erteilung einer Belastungsgenehmigung und die Gewährung von Zuschüssen

- für die Erschließung des Grundstückes und

- die Einräumung eines Mitbenutzungsrechtes an einem Tennisplatz

Berichterstatter: Sachbearbeitsrtde Abteilung: I und IV

Antrag: Der Stadtrat wolle beschließen:

g vom 1986 . IX

I. Oie Stadt Montabaur stellt dem TSV Eigendorf und dem SV Horressen zu gleichen Teilen von dem Grundstück Flur 15, Nr. 2481/3 die in dem anliegenden Lageplan gekennzeichnete, noch zu vermessende Teilfläche von ca. 9.000 qm im Wege des Erbbaurechtes ^ zur Verfügung. Der Erbbauzins wird auf 50,-- DM jährlich

festgesetzt-986

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Die beiden Vereine müssen sich verpflichten, auf dem Erbbau­grundstück in den nächsten 3 Jahren eine Tennisanlage mit 4 Plätzen zu errichten. Den Erbbauberechtigten wird ein Vorrecht auf Erneuerung des Erbbaurechtes nach Ablauf eingeräumt.

Mit der Beendigung des Erbbaurechtes gehen die errichteten Anlagen in das Eigentum der Stadt über und zwar gegen Zahlung des gemeinen Wertes, den sie alsdann haben werden.

Zur Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechtes bedürfen die Erbbauberechtigten der Zustimmung der Stadt. Die Stadt stimmt bereits jetzt der Belastung des Erbbaurechtes mit Grundpfand­rechten bis zur Höhe von 150.000,-- DM zu. Die Kosten des notariellen Vertrages und seiner Durchführung einschließlich _ der Vermessungskosten trägt die Stadt Montabaur.

II. Die Stadt bewilligt den beiden Sportvereinen einen Zuschuß von je 40.000,-- DM für die Erschließung der Flächen zum Bau der Tennisspielfelder. Weitere Aufwendungen für die Erschließung des Geländes werden von der Stadt nicht übernommen.

9 vom

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vom 986 IX

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