Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
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A nlage 3 zur Niederschrift

Auflagen der evangelischen Kirchengemeinde bei der Übertragung von kirchlichem Grundbesitz auf die Stadt Montabaur

1. Sämtliche für die Abtretung des Geländestreifens erforderlichen Kosten gehen zu Lasten der Stadt Montabaur.

2. Alle für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel

werden von der Stadt Montabaur getragen.

3. Der abzutretende Geländestreifen darf gemessen von den rückwärti­gen Grundstücksgrenzen der Hausparzellen Von-Bodelschwingh-Straße 1-27 höchstens 9,50 m betragen; die Abtretung erfolgt nur unter der Bedingung, daß Parkstreifen und Bürgersteig auf der Kirchen­seite hergestellt werden und in Zukunft erhalten bleiben, d.h. daß keine Umwidmung erfolgen kann.

4. Die evgl. Kirchengemeinde wird durch die Aufgabe der eigenen Einstellplätze aufgrund bestehender oder zukünftiger Verordnungen, Erlasse und Gesetze nicht dazu verpflichtet, auf dem verblei­benden Grundstück neue Einstellplätze herzustellen. Dies gilt auch für zukünftige Baumaßnahmen.

5. Mit den durch die Straße entstehenden Erschließungs-,und Unter­haltungskosten darf die evgl. Kirchengemeinde nicht belastet werden. Dies gilt für alle vorhandenen und auch für zukünftige auf dem Grundstück entstehende Bauten.

6. Der evgl. Kirchengemeinde verbleibt das Recht, an jeder Stelle zusätzliche Einfahrten zum Grundstück herzustellen.

7. Die Stadt Montabaur verpflichtet sich, die durch die Straßenbau­maßnahmen entstehenden Böschungen auf dem Grundstück der evgl. Kirchengemeinde auf ihre Kosten mit einem Gefälle von höchstens 1:2 herzustellen. Das anfallende Erdreich soll zu einem Teil

in Absprache mit der evgl. Kirchengemeinde auf deren Grundstück profilgerecht unter vorheriger Sicherung des Mutterbodens einge­baut werden. In dem übrigen Bereich sind die Geländeanschlüsse entsprechend herzustellen.

8. Der Abtretung wird nur zugestimmt, wenn ein Wendehammer ent­sprechend der bestehenden Planung hergestellt wird und

9. das Grundstück der evgl. Kirchengemeinde einschl. der Straße und des Wendchammers nicht in eine evtl. Umlegung hinein­genommen wird.

10. Die Stadt Montabaur verpflichtet sich der evgl. Kirchengemeinde gegenüber, diese von dem Anschlußbeitrag nach der Gebühren- und Beitragssatzung vom 30.6.1975 bezgl. Abwasser und von dem Bau­kostenzuschuß nach der Anlage 2 zu den allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung hinsichtlich der bestehenden und z. Zt. im Bau befindlichen Gebäude und zwar Lutherkirche, Pfarrhaus und Gemeinderäume gegenüber der Verbandsgemeinde Montabaur freizustellen.

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