Akte 
Sitzung 27. Juli 1976
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Anlage 2 zur Niederschrift

Satzung

der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre

vom

Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes­baugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1.

S. 419) hat der Rat der Stadt Montabaur am folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Zum Zwecke der Neuordnung der innerstädtischen Verkehrs­führung, in diesem Falle im Bereich der Einmündungen der Peterstor-, Gelbach- und Kolpingstraße in die Koblenzer Straße (L 327); hat der Stadtrat am beschlossen, für den Bereich der Grundstücke:

Gemarkung Montabaur Flur 49

Flurstücke: 1, 2/1, 4, 5; 21 teilw., 22 teilw.;

Flur 1

Flurstücke: 99/4, 204/2688 teilw., 19/5; 21/3, 22/5; 80/6, 179/19; 165/6, 163/6, 161/3, 2690/2 teilw. -

einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Peterstor II" auf­zustellen. Für den künftigen Bereich dieses Planes wird ei­ne Veränderungssperre angeordnet.

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1)

dürfen

1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige oder wertsteigernde bau­liche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;

3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet - oder geändert werden.

§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.