Anlage 2 zur Niederschrift
Satzung
der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre
vom
Aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung des Landesgesetzes vom 14.12.1973 (GVB1.
S. 419) hat der Rat der Stadt Montabaur am folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Zum Zwecke der Neuordnung der innerstädtischen Verkehrsführung, in diesem Falle im Bereich der Einmündungen der Peterstor-, Gelbach- und Kolpingstraße in die Koblenzer Straße (L 327); hat der Stadtrat am beschlossen, für den Bereich der Grundstücke:
Gemarkung Montabaur Flur 49
Flurstücke: 1, 2/1, 4, 5; 21 teilw., 22 teilw.;
Flur 1
Flurstücke: 99/4, 204/2688 teilw., 19/5; 21/3, 22/5; 80/6, 179/19; 165/6, 163/6, 161/3, 2690/2 teilw. -
einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung "Peterstor II" aufzustellen. Für den künftigen Bereich dieses Planes wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1)
dürfen
1. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen der Grundstücke nicht vorgenommen werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige oder wertsteigernde bauliche Anlagen nicht errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen nicht vorgenommen werden;
3. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen nicht errichtet - oder geändert werden.
§ 3
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

