Akte 
Sitzung 24. Juni 1976
Entstehung
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1. Die Benutzungsregelung gilt nur für die Zeit der saisonal bedingten Benutzbarkeit der Tennis­anlage.

Bei witterungsbedingter Unbenutzbarkeit des Platzes besteht kein Benutzungsanspruch.

2. Die Stadt haftet dem Tennisclub für von den Benutzern schuldhaft verursachte Schäden.

3. Die auf der Tennisanlage übliche Platzpflege obliegt dem Tennisclub.

4. Die Benutzer sind verpflichtet, die auf der Tennisanlage gültige Platzordnung einzuhalten und den für die Gesamtanlage gültigen Weisun­gen des Vorstandes Folge zu leisten.

§ 4

1. Dieser Vertrag tritt sofort in Kraft.

2. Er gilt bis zum Ablauf des Erbbaurechtsvertrages zwischen den Beteiligten.