Akte 
Konstituierende Sitzung 25. April 1974
Entstehung
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(3) Die Ausschüsse bestehen aus 9 Mitgliedern sowie aus 9 Stellvertretern und dem Bürgermeister als Vorsitzenden. Die Beigeordneten nehmen an den Ausschuß­sitzungen mit beratender Stimme teil.

( 4 ) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses sowie die des Bechnungsprüfungsausschusses sind'aus der Mitte des Stadtrates zu wählen. Die Mitglieder und Stellvertreter der übrigen Ausschüsse können aus der Mitte des Stadtrates und aus sonstigen wählbaren Bürgern gewählt werden.

(5) Der Stadtrat bestimmt durch Beschluß mit der Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates die Zuständigkeit der einzelnen Ausschüsse.

§ 13

* Aufgaben der Ausschüsse mit abschließender Entscheidung

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^1 (l) Die Übertragung der abschließenden Entscheidung über bestimmte Angelegen­

heiten erfolgt, soweit § 32 Abs. 2 GemO nicht entgegenstcht, allgemein oder im 1 Einzelfall durch Beschluß des Stadtrates. Die Übertragung der entscheidenden Beschlußfassung gilt, soweit dem beauftragten Ausschuß die Zuständigkeit nicht vorher entzogen wird, bis zum Ende der Amtszeit des Stadtrates.

(2) Für die Übertragung und Entziehung der Beschlußfassung ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.

(3) Dem Haupt- und Finanzausschuß werden folgende Aufgaben zur abschließenden Entscheidung übertragen:

a) die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben,

aa) in unbegrenzter Höhe bei Ausgaben aufgrund gesetzlicher und ^ tarifvertraglicher Verpflichtung,

bb) bei den übrigen Ausgaben bis zur Höhe von 3.000, -- DM im Einzelfall und darüberhinaus bei Ansätzen über 30.000, DM bis zu 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes. Die Zustimmung zur Leistung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben darf im Rechnungsjahr den Be­trag von 100.000, -- DM nicht übersteigen.

b) die Verfügung über das Vermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Stadt bis zu einer Wertgrenze von jeweils 50.000, -- DM.

VI. Schlußvorschriften

§ 14

Inkrafttreten

(l) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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