IV . St ad trat § 10
Aufwandsentschädigung
(1) Die Ratsmitglicdcr erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen, des Stadtrates und dessen Ausschüsse sowie für die Teilnahme an den Fraktionssitzungen bis zum Ende des Monats, in dem das Mandat erlischt, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Mit der Aufwandsentschädigung sind die durch die Ausübung des Mandats entstandenen notwendigen baren Auslagen abgegolten.
(3) Ein etwaiger Lohnausfall wird ersetzt und ist durch eine Bescheinigung des Arbeitsgebers nachzuweisen. *
(4) Die Aufwandsentschädigung ist jährlich nachträglich zu zahlen.
(5) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn die Aufgaben des Ratsmitgliedes länger als drei Monate nicht wahrgenommen werden, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
§ 11
Höhe der Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Stadtratsmitglieder und die Beigeordneten 200, --- DM pro Jahr.
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zung vom
. 5. 1974
5. 1974
.1974
V. Ausschüsse des Stadtrates
._ _§ 12 ___
Art und Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:
a) Haupt- und Finanzausschuß und Werksausschuß
b) Rechnungsprüfungsausschuß
c) Schulausschuß
d) Bauausschuß
e) Sozialausschuß
f) Wald- und Friedhofsausschuß
g) Hospitalausschuß
(2) Weitere Ausschüsse können bei Bedarf vom Stadtrat gebildet werden.
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