§ 2
Sonstige Bekanntgaben
Öffentliche Bekanntgaben, die nicht durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, sofern in Auftrags--und Amtshilfeangelegenheiten keine andere Form bestimmt ist, im Amtsblatt.
§ 3
zung vom , 5. 1974 f.-P. VII
Unterrichtung der Einwohner
Die Unterrichtung der Einwohner über
a) wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung,
b) die Ergebnisse von Stadtratssitzungen
erfolgt im Amtsblatt.
§ 4
Auslegung von Eintragungslisten bei Bürgerinitiativen
D
(1) Entspricht der Antrag auf Einleitung einer Bürgerinitiative den erforderlichen, Voraussetzungen, dann sind mit dem Antrag Beginn und Ende der Auslegungsfrist, die Stelle und die Zeit für die Auslegung der Eintragungslisten öffentlich bekanntzumachen. Die Dauer der Auslegungsfrist, der Eintragungslisten-für eine Bürgerinitiative beträgt zwei Wochen.
(2) Die Eintragungslisten sind an den Arbeitstagen während der Dienstzeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung 543 Montabaur, Rathaus, auszulegen.
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§ 5
V.)
Wappen
Als Wappen der Stadt Montabaur wird das Petruswappen geführt.
§ 6
Flagge
Die Flagge der Stadt Montabaur setzt sich aus den Farben Blau, Rot und Weiß zusammen.
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