Akte 
Konstituierende Sitzung 25. April 1974
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Hauotsatzun g

der Stadt Montabaur

vom

!r''

d

Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindcordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. 12. 1973 (GVB1. S. 419) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindcordnung für Rhein­land-Pfalz vom 21. 2. 197'!* (GVB1. S. 98) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Ver­bands gemeinden vom 1. 3- 1974 (GYB1. S. 105) am___

folgende Hauptsalzung beschlossen:

<*

I. Öffentliche Bekanntnachungen

§ 1

Form der öffentlichen Bekanntmachung

(1) öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorge­schrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbandsgerneinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitclborn, Gackenbach, Girod, Görgeshauson, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Bübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhänsel, Niederelbert, Niedererbach, Nonborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf".

(2) Karten, rianc,

Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und tcrungen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeve; Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt

Erläu- mjaltung an sieben

Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienst­zeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.

(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offen und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelunge

legung

n.

(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekannt­machung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehriebenen Form nachzuholcn.

(5) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in der Nesterwälder Zeitung (Aus

gaoe

'!?

o

zung vom' 5 . 1974 r. -P. VII

'. VII

IHyv.

3 . 1974 &P. VII

ung U ,,%. 1974 ) r 4P. VII

197 ^

'.VII

:! W.'.

!' 1

: !

'ü

: !s.