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der Stadt Montabaur
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Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindcordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. 12. 1973 (GVB1. S. 419) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindcordnung für Rheinland-Pfalz vom 21. 2. 197'!* (GVB1. S. 98) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbands gemeinden vom 1. 3- 1974 (GYB1. S. 105) am___
folgende Hauptsalzung beschlossen:
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I. Öffentliche Bekanntnachungen
§ 1
Form der öffentlichen Bekanntmachung
(1) öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, erfolgen im "Amtsblatt der Verbandsgerneinde Montabaur und der verbandsangehörigen Gemeinden Boden, Daubach, Eitclborn, Gackenbach, Girod, Görgeshauson, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Bübingen, Kadenbach, Montabaur, Nentershausen, Neuhänsel, Niederelbert, Niedererbach, Nonborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf".
(2) Karten, rianc,
Pläne, Zeichnungen und damit verbundene Texte und tcrungen werden in einem Dienstzimmer der Verbandsgemeindeve; Montabaur zur Einsichtnahme ausgelegt. Die Auslegung erfolgt
Erläu- mjaltung an sieben
Werktagen, an denen die Einsichtnahme möglich ist, während der Dienstzeit. Die öffentliche Bekanntmachung von Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung erfolgt im Amtsblatt, spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung.
(3) Soweit in Rechtsvorschriften andere Fristen für die Offen und den Hinweis darauf getroffen sind, gelten diese Regelunge
legung
n.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die in der Hauptsatzung vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der durch die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehriebenen Form nachzuholcn.
(5) In den Fällen, in denen eine dringliche Sitzung des Stadtrates nicht rechtzeitig im Amtsblatt öffentlich bekanntgemacht werden kann, erfolgt die Bekanntmachung in der Nesterwälder Zeitung (Aus
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