Begründung:
§ 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge) in der Stadt Montabaur vom 30.ll.i96l räumt der Stadt das Recht ein, den Erschließungsbeitrag für jede fertiggestellte Teil-Erschließungsanlage gesondert zu erheben.
Um den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einer Teil-Erschliessungsanlage eindeutig zu bestimmen, ist in § 7 der aufgeführten Satzung ebenfalls festgelegt, daß vom Stadtrat die endgültige Herstellung einer Teil-Erschließungsanlage festgestellt wird.
Der Beschluß stellt somit klar, wann die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht erfüllt sind.
Das Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz schreibt in § 36 vor, daß Straßen, Wege, Plätze, welche dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, einer Widmung bedürfen. Diese formelle Widmung ist unter anderem die Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen .
(Mangels)
Verbandsbürgermeister
ung 1974 -P. VII
VII;
! ; 4 1974 i,P. VII
P.VII
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