Akte 
Sitzung 30. Januar 1974
Entstehung
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Begründung:

§ 6 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbei­träge) in der Stadt Montabaur vom 30.ll.i96l räumt der Stadt das Recht ein, den Erschließungsbeitrag für jede fertiggestellte Teil-Erschließungsanlage gesondert zu erheben.

Um den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung einer Teil-Erschlies­sungsanlage eindeutig zu bestimmen, ist in § 7 der aufgeführten Satzung ebenfalls festgelegt, daß vom Stadtrat die endgültige Herstellung einer Teil-Erschließungsanlage festgestellt wird.

Der Beschluß stellt somit klar, wann die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht erfüllt sind.

Das Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz schreibt in § 36 vor, daß Straßen, Wege, Plätze, welche dem öffentlichen Verkehr übergeben werden, einer Widmung bedürfen. Diese formelle Widmung ist unter anderem die Voraussetzung für die Erhebung von Er­schließungsbeiträgen .

(Mangels)

Verbandsbürgermeister

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