Anlage Nr. 4 zur Niederschrift
Satzung
der
über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträge)
vcm
Der Stadtrat. hat in seiner Sitzung am_im Rahmen des
§ 132 des Baugesetzbuches in der Fassung vcm 08.12.1986 (BGBl. I S. 2253) i.V. mit § 24 der Gemeindeordnung für Rhld.-Pf. vom 14. Dezember 1973 %VBl. S. 419, BS 2020-1), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 26.07.1977 I^VBl. S. 251) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
(1) Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Eischließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge nach den 'Vorschriften ^ des Baugesetzbuches (§§ 127 ff) und dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen und des Erschließungsaufwandes
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in .
bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen einschl. der Standspuren, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von

