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§ 4
Die geplante Höhe des Dachraumes des Hauses Gelbachstraße muß eine Nutzung als Vollgeschoß ausschlleßen.
§ 5
Die ln den §§ 3 und 4 getroffenen Festsetzungen ergeben sich auch aus den als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Plänen, die Bestandteil dieses Vertrages sind.
§ 6
(1) Die Parteien vereinbaren, daß bei Nichtbeachtung der Festsetzungen dieses Vertrages bezüglich der Dach- und Fassadengestaltung am ehemaligen Haus Lehmler die Stadt die Maßnahmen auf Kosten des Bauherrn durchführen kann, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Die dafür entstehenden Aufwendungen sind aus der Bürgschaft zu decken. Die Bürgschaft Ist auf erstes Anfordern
zu zahlen, sofern die Verpflichtungen gern. § 3 nicht Innerhalb von __
Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung erfüllt sind.
(2) Um sicherzustellen, daß die Festsetzungen des Nachtragsbaugesuchs vom 04.06.1987 und dieses Vertrages eingehalten und durchgesetzt werden können, leistet der Bauherr Sicherheit ln Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft ln Höhe der Kosten, die für die Dach- und Fassadengestaltung am Haus Lehmler aufzuwenden sind. Das sind 200 000,-- DM.
(3) Der Bauherr unterwirft sich bezüglich der Verpflichtungen aus § 3 und § 6 (1) dieses Vertrages der sofortigen Vollstreckung gern. § 2 Abs. 1 LVwVfG
1. V. m. § 61 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
(4) Sobald die Dach- und Fassadengestaltung am ehemaligen Haus Lehmler nach den Festsetzungen dieses Vertrages abgeschlossen Ist, Ist die Stadt zur Freigabe der Bürgschaft verpflichtet.
§ 7
Die Bestimmungen der §§ 54 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Insbesondere der §§ 59 Abs. 3, 60 und 62 VwVfG finden Anwendung.
§ 8
Dieser Vertrag wird dreifach ausgefertigt. Neben der Krelsverwaltung des Mester- waldkrelses (Untere Bauaufsichtsbehörde) erhält jede Vertragspartei eine Ausfertigung.
5430 Montabaur,
BAUHERR
FÜR DIE STADT MONTABAUR
(Adolf Becker-Flügel)
( Dr. Possel-Dölken ) Bürgermeister

