Akte 
Sitzung 26. Mai 1987
Entstehung
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Anlage Nr. 2 zur Niederschrift

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Anlage Nr. 5

über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Ab­wasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächen­entwässerung von Gemeindestraßen und -wegen (1. Änderung)

+

Zwischen

der Verbandsgemeinde Montabaur,

- vertreten durch den I. Beigeordneten, Herrn Heinz Reusch (nachfolgend Leitungsträger genannt)

und

*

, der Stadt Montabaur,

. vertreten durch Herrn Bürgermeister Dr. Possel-Dölken (nachfolgend Straßenbaulastträger genannt)

wird entsprechend des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom __

und des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Montabaur

vom ^ _ folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen

§ 1

3 vom M87 . IX

vom

187

IX

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.01.1984 wird wie folgE geändert:

(1) § 4 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für.die erstmalige Herstellung und den Ausbau der Kanalleitungen

zahlt der Träger dar Straßenbaulast dem Leitungsträger einen Investi­tionskostenanteil pro m^ Straßenfläche aufgrund einer Berechnung von repräsentativen Gebieten gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. mit der Kommunalabgabenverordnung (KAVO).

Nach den jetzigen Berechnungen (Anlage) beträgt der Anteil pro m^ Straßenfläche 11,50 DM.

Der anteilige Beitrag pro m^ Straßenfläche wird in der Haushalts­satzung der V^rbandsgemeinde Montabaur festgesetzt. Bei Bedarf kann dieser Betrag der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ange­paßt werden.

An den Kosten für Abwasserleitungen (ausgeschlossen Hauptsammler ab Ortslage), die außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen ver­legt werden, jedoch zur Abführung bzw. Weiterleitung von Oberflächen­wasser von Straßen und Wegen dienen, beteiligt sich die jeweilige Ortsgemeinde/Stadt mit einem Investitionskostenanteil. Dieser In­vestitionskostenanteil beträgt 135, OM/lfm Kanalleitung analog der vom Land'für Landesstraßen zu zahlenden Investitionskostenpau­schale je lfm. Bei Erhöhung dieser Pauschale durch das Land erhöht sich der Anteil der Gebietskörperschaft entsprechend."

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vom

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