Anlage Nr. 2 zur Niederschrift
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Anlage Nr. 5
über die Inanspruchnahme von Gemeindestraßen für Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Erstattung der Kosten für die Oberflächenentwässerung von Gemeindestraßen und -wegen (1. Änderung)
+
Zwischen
der Verbandsgemeinde Montabaur,
- vertreten durch den I. Beigeordneten, Herrn Heinz Reusch (nachfolgend Leitungsträger genannt)
und
*
, der Stadt Montabaur,
. vertreten durch Herrn Bürgermeister Dr. Possel-Dölken (nachfolgend Straßenbaulastträger genannt)
wird entsprechend des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom __
und des Beschlusses des Stadtrates der Stadt Montabaur
vom ^ _ folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen
§ 1
3 vom M87 . IX
vom
187
IX
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.01.1984 wird wie folgE geändert:
(1) § 4 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
"1. Für.die erstmalige Herstellung und den Ausbau der Kanalleitungen
zahlt der Träger dar Straßenbaulast dem Leitungsträger einen Investitionskostenanteil pro m^ Straßenfläche aufgrund einer Berechnung von repräsentativen Gebieten gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. mit der Kommunalabgabenverordnung (KAVO).
Nach den jetzigen Berechnungen (Anlage) beträgt der Anteil pro m^ Straßenfläche 11,50 DM.
Der anteilige Beitrag pro m^ Straßenfläche wird in der Haushaltssatzung der V^rbandsgemeinde Montabaur festgesetzt. Bei Bedarf kann dieser Betrag der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung angepaßt werden.
An den Kosten für Abwasserleitungen (ausgeschlossen Hauptsammler ab Ortslage), die außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden, jedoch zur Abführung bzw. Weiterleitung von Oberflächenwasser von Straßen und Wegen dienen, beteiligt sich die jeweilige Ortsgemeinde/Stadt mit einem Investitionskostenanteil. Dieser Investitionskostenanteil beträgt 135,— OM/lfm Kanalleitung analog der vom Land'für Landesstraßen zu zahlenden Investitionskostenpauschale je lfm. Bei Erhöhung dieser Pauschale durch das Land erhöht sich der Anteil der Gebietskörperschaft entsprechend."
! vom 987 IX
vom
987
IX
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