Verbg
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*cd deren Elazogsberelch za befBrchtea, daß di# FunktionsfShlgkeit des von dar Stadt Montabaur ausgehonden zentrale* Verswgungsberelchos in ganz entscheidende*
Maße beeinträchtigt wird. Daher wird hier durch diese Plaaeag die Plahühgshbhelt der Stadt Montabeur betroffen and 1* erheblicher Welse nachteilig berOhrt. Daher liegt la da* bisherigen Aafstellangsverfahren bereits ein erheblicher AbwZgaagsfehler darin, daß dl* Stadt Montabaur la diese* Verfahre* entgegen V 2 BBau6 nicht alt TrSger Öffentlicher Belange beteiligt worden Ist. s ^ ^
Mach § 2 Ab*. * SBa*6 sollen SawleltplZne benachbarter 6aaelnden aufeinander abgestlaet werden; nach § 2 Abs. 2 BauGB sind diese Bauleltpläae sogar aufeinander abzustlnaea. Da* bedeutet, daß bei eine* derartig großen Elataafszeatruw die Belange de* benachbarten Mlttelzeatrsas Montabaur ln diese* Planaufstellangsver- f ähren zwingend zu berBctslcbtlgen sind.
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Wach $ 1 Abs. 4 BBauG/Bau^ sind die Bauleltpläae den Zielen der Raaaordnung und Landesplanung aazupassen. und diese Ziele sind - bezogen auf die Errichtwag von Elazelhaedelsgroßprojekten - ln der o. g. Verwaltungsüorschrlft der oberste* LaadesplenungsbehOrde wo* 0I.02.I9S6 (Mia. 81. 1986, 117) aasfBhrllch dargelegt.
Die hier vorgesehene BauleltplaHaag wlt der wehrgeschosslgen großflächigen Festsetzung eines Elntaufszeatrsas f8hrt zwangsläufig zu einer deutlichen Veränderung der Einkaufs- und Ver so rg ungs fuaktlea des Mlttelzeatruws Montabaur.
Das CV6 Rheinland-Pfalz hat bereit* ln seine* Orteil wo* 01.03.1983 festgestellt, f daß aus Artikel 28 66 eine RBckslchtnaba* 1* Verhältnis dar konnanalea Machbar* untereinander abzalelten sei. Dieses Gebot der 8Bcks!chtaah*e verpflichtet die y zu eine* Mlttelberelch gebärenden Geneladea, Ihre Elgeaentwlcklang auf di* Interesse* des Mlttelzentruns auszurlchtea; de* Recht auf Elgeneatwlctluag als Bestandtall dar Planungshobelt MBSten soalt Inhaltliche Grenzen gesetzt werden. Es kBaae - so da* CV6 - nicht hingewoanee werden, wenn durch di* Errichtung von Einkaufszentren die Infrastrukturen* Ausstattung zentraler Versorgungsbereiche la benachbarte* Genelnden derart beeinträchtigt werden, daß da* Hlttelzeatru* ln seiner Steuer- und Wirtschaftskraft ausblutea und folglich kau* noch in der Lag* sein werde, die Obrlgea kostenlatenslven Einrichtungen der Daseinsvorsorge bereltzustelles.
Wenn 6 II Ab*. 3 BauKVO davon aasgeht, daß nachteilige Auswirkungen bereits bei Überschreitung einer Geschoßfläche von 1.200 w* entstehen kBanea. so werden die nachteiligen Auswirkungen auf di* Mlrtschaftsstruktur der Stadt Montabaur erst recht deutlich und zweifelsfrei, wenn die jetzig* Planung ein Vielfache* dieser Geschoßfläche zulSßt und sogar de* vorhandenen großflächigen Betrieb %
nach ela* so erheblich* ErweiteruagsaSgllchtelt auf 20.000 *4 Geschoßfläche und außerdea eine eebrgescbosslg* Bebauung eröffnen will. Hier verletzen Art f ) und Maß dar geplanten baulichen Mutzuag In einschneidender Wels* di* Belang* des Mittelzantraas Montabaur.
Die Stadt Montabaur erhebt daher die Forderung, dl* jetzig* Planung auf Zugaben
and die Zulässigkeit dar bauliche* Mutzuag auf daa vorhandenen Bestand zu beschränken.
Geagßä 9 Ab*. 8 BBauG Ist de* Bebauungsplan eine BegrBadung beizufOgea, In der zu den zentralen Punkten das Bebauungsplanes Stellung za aehwea ist and di* für eine Abwägung wesentlichen Einzelheiten erwähnt sein aBssen. Oer vorliegende Bebauungsplan enthält keinerlei Angaben, welche planerische Motivation der Ausweisung eines Sondergebietes ln einer solchen Größenordnung zugroadellegt.
Der BebausngsplaBeBtwurf leidet bereits auch deswegen an eine* Verfahrensfehler.
Ich bitte Sie, diese Stellungaahwe des Rat der Stadt Wirges für die weiter*
Beratung diese* Planes zur Kenntnis za geben.
Verbg
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( Dr. Pessel-DBlken ) BBrgereelster
bitte wenden

