Akte 
Sitzung 26. März 1987
Entstehung
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Verbg

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*cd deren Elazogsberelch za befBrchtea, daß di# FunktionsfShlgkeit des von dar Stadt Montabaur ausgehonden zentrale* Verswgungsberelchos in ganz entscheidende*

Maße beeinträchtigt wird. Daher wird hier durch diese Plaaeag die Plahühgshbhelt der Stadt Montabeur betroffen and 1* erheblicher Welse nachteilig berOhrt. Daher liegt la da* bisherigen Aafstellangsverfahren bereits ein erheblicher AbwZgaagsfehler darin, daß dl* Stadt Montabaur la diese* Verfahre* entgegen V 2 BBau6 nicht alt TrSger Öffentlicher Belange beteiligt worden Ist. s ^ ^

Mach § 2 Ab*. * SBa*6 sollen SawleltplZne benachbarter 6aaelnden aufeinander abgestlaet werden; nach § 2 Abs. 2 BauGB sind diese Bauleltpläae sogar aufeinander abzustlnaea. Da* bedeutet, daß bei eine* derartig großen Elataafszeatruw die Belange de* benachbarten Mlttelzeatrsas Montabaur ln diese* Planaufstellangsver- f ähren zwingend zu berBctslcbtlgen sind.

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Wach $ 1 Abs. 4 BBauG/Bau^ sind die Bauleltpläae den Zielen der Raaaordnung und Landesplanung aazupassen. und diese Ziele sind - bezogen auf die Errichtwag von Elazelhaedelsgroßprojekten - ln der o. g. Verwaltungsüorschrlft der oberste* LaadesplenungsbehOrde wo* 0I.02.I9S6 (Mia. 81. 1986, 117) aasfBhrllch dargelegt.

Die hier vorgesehene BauleltplaHaag wlt der wehrgeschosslgen großflächigen Fest­setzung eines Elntaufszeatrsas f8hrt zwangsläufig zu einer deutlichen Veränderung der Einkaufs- und Ver so rg ungs fuaktlea des Mlttelzeatruws Montabaur.

Das CV6 Rheinland-Pfalz hat bereit* ln seine* Orteil wo* 01.03.1983 festgestellt, f daß aus Artikel 28 66 eine RBckslchtnaba* 1* Verhältnis dar konnanalea Machbar* untereinander abzalelten sei. Dieses Gebot der 8Bcks!chtaah*e verpflichtet die y zu eine* Mlttelberelch gebärenden Geneladea, Ihre Elgeaentwlcklang auf di* Interesse* des Mlttelzentruns auszurlchtea; de* Recht auf Elgeneatwlctluag als Bestandtall dar Planungshobelt MBSten soalt Inhaltliche Grenzen gesetzt werden. Es kBaae - so da* CV6 - nicht hingewoanee werden, wenn durch di* Errichtung von Einkaufszentren die Infrastrukturen* Ausstattung zentraler Versorgungsbereiche la benachbarte* Genelnden derart beeinträchtigt werden, daß da* Hlttelzeatru* ln seiner Steuer- und Wirtschaftskraft ausblutea und folglich kau* noch in der Lag* sein werde, die Obrlgea kostenlatenslven Einrichtungen der Daseinsvorsorge bereltzustelles.

Wenn 6 II Ab*. 3 BauKVO davon aasgeht, daß nachteilige Auswirkungen bereits bei Überschreitung einer Geschoßfläche von 1.200 w* entstehen kBanea. so werden die nachteiligen Auswirkungen auf di* Mlrtschaftsstruktur der Stadt Montabaur erst recht deutlich und zweifelsfrei, wenn die jetzig* Planung ein Vielfache* dieser Geschoßfläche zulSßt und sogar de* vorhandenen großflächigen Betrieb %

nach ela* so erheblich* ErweiteruagsaSgllchtelt auf 20.000 *4 Geschoßfläche und außerdea eine eebrgescbosslg* Bebauung eröffnen will. Hier verletzen Art f ) und Maß dar geplanten baulichen Mutzuag In einschneidender Wels* di* Belang* des Mittelzantraas Montabaur.

Die Stadt Montabaur erhebt daher die Forderung, dl* jetzig* Planung auf Zugaben

and die Zulässigkeit dar bauliche* Mutzuag auf daa vorhandenen Bestand zu beschränken.

Geagßä 9 Ab*. 8 BBauG Ist de* Bebauungsplan eine BegrBadung beizufOgea, In der zu den zentralen Punkten das Bebauungsplanes Stellung za aehwea ist and di* für eine Abwägung wesentlichen Einzelheiten erwähnt sein aBssen. Oer vor­liegende Bebauungsplan enthält keinerlei Angaben, welche planerische Motivation der Ausweisung eines Sondergebietes ln einer solchen Größenordnung zugroadellegt.

Der BebausngsplaBeBtwurf leidet bereits auch deswegen an eine* Verfahrensfehler.

Ich bitte Sie, diese Stellungaahwe des Rat der Stadt Wirges für die weiter*

Beratung diese* Planes zur Kenntnis za geben.

Verbg

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( Dr. Pessel-DBlken ) BBrgereelster

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