Akte 
Sitzung 07. September 1989
Entstehung
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Anlage Nr. 13 zur Niederschrift

SATZUNG

der Stadt Montabaur über eine Veränderungssperre vom

Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08.12.1986 (BGBl. I Seite 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.12.1986 (BGBl. I Seite 2253) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVB1. Seite 419, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.1988 (GVB1. Seite 135) hat der Stadtrat von Montabaur am 07.09.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

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§ 1

(1) Der Stadtrat von Montabaur hat am 07.09.1989 beschlossen, den Bebauungsplan "Altstadt I" zu erweitern. Für den einen Teil des Erweiterungsbereiches wird zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre angeordnet.

(2) Von der Veränderungssperre werden folgende Grundstücke erfaßt:

Flur: 51

. Flurstücke: 133/1, 132/2, 135/6 tlw., 153/5, 153/3, 154/5, 163, 155, 156, 157, 158, 159, 160, 161, 162.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist im beigefügten Lageplan umrandet; der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.