Akte 
Sitzung 13. Juni 1989
Entstehung
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VERSANDSGEMEINOEVER^ALIUNG !

^Abt. 111/ 1 Az.: 610.13H.Ju. /Scho

5430 Montabaur, 07. Juni 1989

Anlage Nr. 1 zur Niederschrift

Anlage Nr. 3

SACHSTAN0S8ERICHT:

zur Sitzung des

der

fxl Stadt

Haupt- und Finanzausschusses

8auausschusses

t t Verbandsgeneinde-

Rates

13.6.89

-Ausschusses

D

Ortsgemeinde-

Montabaur

Aufstellung des Bebauungsplanes "Auf der Birke" der Ortsgemeinde Heiligenroth

4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur

Sachverhalt:

1. Der Stadtrat hat im Rahmen des Abstimmungsverfahrens nach § 2 Abs. 2 BauGB zum o. a. Bebauungsplan nie folgt Stellung genommen:

Gegen die Ausweisung des Gebietes bestehen keine Bedenken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

- Für Produktionszwecke wird kein Trinkwasser verwendet.

- Im Rahmen des immissionsrechtlichen Verfahrens ist die

Verwendung der Tonqualität zu berücksichtigen und ent­sprechende Vorsorgemaßnahmen gegen Immissionen - ins­besondere Schwefeldioxyd, Chlor- und Stickoxyd - zu treffen.

g vom 1989

. X

- Die Nutzung gewerblicher Bauflächen durch Handelsbetriebe ist auszuschließen.

2. Orts- und Verbandsgemeinderat naben hierzu wie folgt Stellung genommen:

2.1 Stellungnahme des Ortsgemeinderates Heiligenroth gemäß Beschluß vom

09.05.1989

Träger der Wasserversorgung ist die Verbandsgemeinde, so daß dem Ortsge­meinderat hierzu eine Entscheidungsmöglichkeit grundsätzlich nicht zu­steht. Die Verbandsgemeinde hat jedoch in ihren Stellungnahmen im Rahmen de3 Bebauung3planverfahren3 dargelegt, daß zum einen die Wasserversor­gung auch nach der Ansiedlung des Produktionsunternehmens sichergestellt sei. Die Verbandsgemeinde verfüge in den durch Rechtsverordnung ausge­wiesenen Wasserschutzgebieten über so große Wasserreserven, daß eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der gesamten Verbandsgemeinde nicht eintrete.

Die Verbandsgemeinde werde jedoch sicherstellen, daß jede Einsparungsmögiichkeit genutzt werde, den Wasserverbrauch auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Verbandsgemeinde wird sich hierbei - wie in anderen Fällen auch - an den Grundsatz einer größtmöglichen Schonung der Wasserresourcen halten. Das Unternehmen selbst ist allein