Akte 
Sitzung 01. Juni 1989
Entstehung
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Grundstucksangelegenheiten

c) Verkauf eines Grundstückes im Industriegebiet (Fa. Gebr. Mann) - Vorlage Nr. 413 -

Ratsmitglied Schweizer (FWG) möchte wissen, ob der Kreis den Zuschlag der Fa. Mann erteilt habe. Oberamtsrat Merz merkt dazu an, daß der Kreis dies noch um einen Monat hinausgeschoben habe.

Der Stadtrat beschließt, dem Verkauf der im Lageplan gekennzeichneten, noch zu vermessenden Teilfläche des städtischen Grundstückes Flur 45,

Nr. 98/1, an die Firma Gebr. Mann GmbH, Langenbach, zuzustimmen. Der Kauf­preis beträgt 11, DM/m^; das sind für ca. 2.700 m^ = 29.700,-- DM. Darüber hinaus sind zu erstatten/zu zahlen:

- Kanalanschlußbeitrag (2.700 m^ x 7.1428 DM)

- Kanal hausanschlußkosten und

- Vorausleistung auf die Erschließungsbeiträge (2.700 mi x 6,-- DM)

Der vorläufige Gesamtkaufpreis beträgt

19.285,56 DM 1.346,83 DM

16.200,-- DM

66.532,39 DM.

Eine evtl. Flächendifferenz nach Vorlage des Vermessungsergebnisses ist auf der Basis der genannten m^-Preise zwischen den Beteiligten auszugleichen.

Die Firma Gebr. Mann GmbH muß sich verpflichten, das Grundstück innerhalb von drei Jahren nach Abschluß des notariellen Vertrages mit einer Umschlaghalle zu bebauen. Die Bebauungsverpflichtung ist im Grundbuch zu sichern.

Abstimmungsergebnis: 22 Ja-Stimmen.

Grundstucksangelegenheiten

d) Verkauf eines Grundstückes am oberen Wassergraben (Koch) - Vorlage Nr. 414 -

Der Stadtrat beschließt, das Baugrundstück im Baugebiet "Auf dem oberen Wassergraben III", Flur 28, Parzelle 42, an Herrn Walter Koch, Bahnhof­straße 61, 5430 Montabaur, zu verkaufen.

Der Kaufpreis für das 904 m^ große Grundstück beträgt 110,-- DM/nf, mithin 99.440,-- DM. Der Betrag ist fällig und zahlbar innerhalb eines Monats nach Abschluß des notariellen Kaufvertrages. Der Käufer muß sich verpflich­ten, das Grundstück innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Baustraße mit einem Wohnhaus zu bebauen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Stadt zur Rückauflassung zum heutigen Kaufpreis berech­tigt.

Für den Fall eines Weiterverkaufs innerhalb von fünf Jahren behält sich die Stadt Montabaur ein Nachentschädigungsrecht in Höhe von 50 % des heuti­gen Kaufpreises vor. Diese Verpflichtungen sind im Grundbuch zu sichern.

Abstimmungsergebnis: 22 Ja-Stimmen.

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