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wird die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit der Bezeichnung "Altstadt I" beschlossen.
2. Der Stadtrat gibt zu dem vorgelegten Planentwurf seine Zu- s timmung.
ß. Der Bebauungsplan soll gemäß § 2, Ziffer 6 des BBauG öffentlich ausgelegt werden.
4. Der Beschluß in gleicher Sache vom lß. 7. 1970 (Vorlage Nr. 12ß) wird aufgehoben.
Punkt 1/11. Vorlage Nr. 276 a
Beschluß über die formelle Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" als Satzung
Der Stadtrat beschließt folgende Satzung:
Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt I" in der Stadt Montabaur vom _
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 2ß. 9* 1964 (GVB1. S. l4ß) und des § 5 des Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden - Städtebauförderungsgesetz - vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1125) hat der Stadtrat folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (l) In der Stadt Montabaur wird das Gebiet, das umgrenzt wird
im Osten von der Hospitalstraße (in Verlängerung durch eine Verbindungslinie, die bis zur Seitenstraße des Steinweges führt);
im Süden von den südlich an der Färberbachstraße angrenzenden Grundstücken;
im Westen von dem unteren Teil des Verbindungsweges (Lahnstraße - Wolfsturm);
im Norden im westlichen Teil von der Lahnstraße bzw. Steinweg, im östlichen Teil durch eine Verbindungslinie die von den privaten Grundstücksflächen südlich des Steinweges verläuft und sich an der Seitenstraße des Steinweges mit der östlichen Begrenzungslinie des Sanierungsgebietes verbindet
(zeichnerisch dargestellt im vorliegenden Plan) förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
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