Akte 
Sitzung 18. November 1971
Entstehung
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b) § 17 des Gesetzentwurfes sollte unter Berücksichtigung der Ausführungen unter I b erweitert werden um die Gemeinden: Bladernheim, Ettersdorf, Reckenthal und Wirzenborn.

Begründung:

Zu I:

Jede vernünftige Reform muß den tatsächlichen Gegebenheiten sowie der künftigen Entwicklung der sozialen und ökonomischen Verhält­nisse entsprechen und darf nicht gegen sie vollzogen werden.

Unter Hinweis auf diese grundsätzliche Aussage stellt die vorge­sehene Verbandsgemeinde bei Berücksichtigung der Vielzahl der Gemeinden, der Einwohnerzahl und insbesondere der Flächengröße nach Auffassung des Stadtrates das Optimum dar, um noch bürger­gerecht verwaltet werden zu können. Weitere Veränderungen hinsicht­lich der Größenordnung oder des flächenmäßigen Zuschnitts sollten unterbleiben, weil sonst die Einwohner derartiger Gebietskörper­schaften keine Gemeinschaften mehr bilden können.

Zu kleine Gemeinden sind jedoch ebensowenig bürgergerecht, weil sie ihre Aufgaben versorgender Art nicht mehr zweckmäßig und rationell erfüllen können.

Den einstimmigen Anträgen aller vier Gemeinderäte folgend, hat die Stadt Montabaur ihre Bereitschaft zur Eingliederung der vier Gelbachtalgemeinden erklärt und hat entsprechende Auseinander­setzungsverträge bereits abgeschlossen. Da das öffentliche Wohl der Nachbargemeinden eine unmittelbare Betreuung durch das größere Gemeinwesen Montabaur zwingend erfordert und die Stadt Montabaur zur Hilfeleistung bereit ist, sollte die obere Aufsichtsbehörde gemäß § 12 GO oder aber der Gesetzgeber - wie beantragt - zustimmend entscheiden (vergl. auch § 57 des 5* Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung vom l4. 2. 1969 ).

Zu II:

Die vorgesehenen Eingemeindungen der Gemeinden Eschelbach und Horressen in das Gebiet der Stadt Montabaur sind die Konsequenz der vielseitigen tatsächlichen Verpflechtungen.

Die beteiligten Gemeinden haben sich bereits über alle mit der Eingemeindung zusammenhängenden Fragen partnerschaftlich geeinigt, so daß dieser im Gesetzentwurf vorgesehene Zusammenschluß unserer­seits keiner weiteren Begründung bedarf. Die vorliegenden Ausein­andersetzungsverträge sollten in Ausführung des zu beschließenden Gesetzes genehmigt werden.

Die vorgesehene Eingliederung der Gemeinde Eigendorf in das Gebiet der Stadt Montabaur wird aus der Sicht der Stadt Montabaur ebenfalls für zwingend notwendig, aber auch für sinnvoll gehalten.

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Sitzung v. 16. 12.1971 VI. Leg.-P.

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