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Aus der Diskussion in den Fachausschüssen hat sich folgender Vorschlag ergeben:
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Anlage eines 1 m breiten Bürgersteiges zur jeweiligen Grundstücksgrenze hin.
Der Zwischenraum bis zur Elgendorfer Straße wird mit einem Grünstreifen versehen. Durch diesen Grünstreifen erhält jedes Grundstück eine Zufahrt.
Punkt I/3. ohne Vorlage
Information über die Planungen: Feuerwehrhaus,
Bauhof, Wasserwerk, Naherholungsbereich Kringelberg
Der Vorsitzende stellt die verschiedenen Planunterlagen vor.
Am 23. 7. 1971 würden sich die Fachberater mit diesen Unterlagen beschäftigen.
Bezüglich der Planungen Feuerwehrhaus, Bauhof, Wasserwerk teilt der Vorsitzende mit, daß die Planunterlagen sowohl dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Bezirksregierung Koblenz als auch dem Direktor der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Vorgelegen haben. Sowohl diese beiden Herren als auch der Kreisinspekteur und der Bezirksinspekteur der Feuerwehr hätten den geplanten Standort als ideal bezeichnet.
Die Verwaltung wird nun die Bearbeitung der Pläne veranlassen.
Es erfolgt dann später eine weitere Information des Stadtrates.
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19 . 8.1971.'.
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Punkt 1/4. Vorlage Nr. 2ß6
Beschlußfassung über den Ausbau des Verbindungsweges zwischen der Koblenzer Straße und der Frösch- pfortstraße, Flur ßl, Flurstück 166 (Schulählchen)
An der Beratung und Abstimmung dieses Tagesordnungspunktes hat gern. § 40 (1) GO das Ratsmitglied Josef Straub nicht teilgenommen.
Der Stadtrat faßt düh' 8 r einstimmig folgenden Beschluß:
Der Verbindungsweg zwischen der Koblenzer Straße und der Frösch- pfortstraße, Flur ßl, Flurstück 166, entspricht im Ausbauzustand sowie Ausbauart nicht mehr den heutigen Verkehrserfordernissen.
Unter Zugrundelegung des in der heutigen Sitzung vorliegenden Ausbauplanes mit Kostenberechnung wird der Ausbau dieses Weges beschlossen.
Die sich aus dem Straßenbau ergebenden Kosten werden lt. Ortssatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom 30 . 11 . 1961 und der Satzung vom 26 . 3- zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom 30. 11. 1961 (1. Änderung) erhoben.
1969
Der von der Stadt zu tragende Teil des beitragsfähigen Aufwandes wird auf 10 v. Hundert festgesetzt.
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