Akte 
Sitzung 16. Juni 1971
Entstehung
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Nachdem Stadtbaumeister Kaltenhäuser die Begründung des Widerspruches vorgetragen hat, teilt der Bürgermeister mit, daß ein Gespräch mit den Widerspruchsführern stattgefunden hat. Die gegenseitigen Stand­punkte hätten sich jedoch leider nicht genähert.

Beide Fraktionssprecher weisen in ihren Ausführungen auf die Notwen­digkeit des Ausbaues hin. Grundsätzlich sind diese beiden Straßen, wie alle anderen Straßen, vom Gemeininteresse aus zu betrachten und nicht vom Interesse des einzelnen Einwohners her. Es hat sich jedoch herausgestellt, daß das Parken in der Sauertalstraße für die Anlie­ger eine unzumutbare Belastung bedeutet. Aus diesen Gründen werden hier entsprechende Verkehrszeichen, die ein Parken verbieten, aufge­stellt .

Beide Fraktionen sind daher für eine Ablehnung des Widerspruches.

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß: Der Widerspruch der Anlieger der Sauertalstraße wird zurückgewiesen.

reMmüssen in ihrer Funktion als

Beide Straßenzügermüssen in ihrer Funktion als Einheit innerhalb des städt. Straßennetzes betrachtet werden.

Ein qualitativ unterschiedlicher Ausbau würde die gebotene Gesamt­ordnung der Verkehrswege in diesem Stadtteil zerstören.

Die vorgetragenen Argumente sind daher objektiv nicht durchdringend, so daß sie auch nicht zu einer Unterlassung der Baumaßnahme ( wie beantragt) oder zu einer Freistellung der Anlieger von den Ausbau­beiträgen führen können. Unter Berücksichtigung der Ausbauart und des Ausbauzustandes ist ein Ausbau tatsächlich erforderlich. Der vorliegende Ausbauplan wird nicht geändert.

Die Anlieger sind im Rahmen der geltenden Ortssatzung zur Leistung der Ausbaubeiträge heranzuziehen.

Punkt I/ß c. Vorlage Nr. 224

Beschlußfassung über die Höhe des Kostenanteiles der Stadt an den Ausbaubeiträgen für die Elisabethen- und Sauertalstraße

An Beratung und Beschlußfassung dieses Tagesordnungspunktes haben gern. § 40 (1) GO die Ratsmitglieder Frl. Hoffmann und Herr Wahl nicht teilgenommen (Sonderinteresse).

Nach vorangegangener Diskussion faßt der Stadtrat einstimmig fol­genden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt, daß bei dem Ausbau der Elisabethenstraße der von der Stadt zu tragende Teil des beitragsfähigen Aufwandes aufgrund der Ortssatzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom 30. 11. 19$1 und der Satzung vom 26. 3. 1969 zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Erschließungsanlagen vom 30. 11. 1961 (1. Änderung) auf 20 % festgelegt wird.

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