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Der Vorsitzende kann bei Eröffnung der Sitzung ca. 25 Zuhörer begrüßen. Es handelt sich hierbei in der Hauptsache um Anlieger der Sauertal- bzw. Elisabethenstraße, für die Punkt 1/3 b und c des öffentlichen Teiles von besonderer Bedeutung ist.
Ratsmitglied Fräulein Hoffmann berichtet von gewissen Ressentiments der Einwohner den Ratsmitgliedern gegenüber, die sich vielfach in der Auffassung ausdrücken würden, die Stadträte seien nur köpfnickende bürgermeisterhörige Personen.
In seiner Erwiderung gibt der Vorsitzende einen kurzen Überblick über die Arbeiten, die zur Vorbereitung und Durchführung einer Stadtratsitzung erforderlich sind.
Bestünde etwas mehr Interesse der Einwohner den kommunalen Vorgängen gegenüber, was sich auch im Bezug auf die StadtratSitzung niederschlagen könnte, so würde sicherlich das Verständnis für diese ehrenamtliche Mitarbeit wachsen.
Punkt 1/1. Vorlage Nr. 221
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I. Leg.-P.
Beratung und Beschluß über den Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Stadt Montabaur und der Gemeinde Horressen
Bürgermeister Mangels berichtet, daß mit Edikt vom 5* 6. l8l6 durch die Nassauische Regierung die selbständige Gemeinde Horressen aus dem Gebiet der Stadt Montabaur gebildet wurde.
Am lß. Juni 1971 habe der Gemeinderat Horressen den Zusammenschluß mit der Stadt Montabaur beschlossen und auch den Auseinandersetzungsvertrag genehmigt, nachdem alle vorbereitenden Gespräche in einer sachlichen Atmosphäre stattgefunden haben. Der Vorsitzende weist insbesondere auf die Bereitschaft von beiden Seiten hin, miteinander partnerschaftlich zu verhandeln und zum Vertragsabschluß zu kommen.
Nach den Stellungnahmen der beiden Stadtratsfraktionen verliest der Vorsitzende den Text des Auseinandersetzungsvertrages, der mit seiner Anlage einen Bestandteil dieser Niederschrift bildet.
Im Bewußtsein der Gesamtbedeutung des Zusammenschlusses für beide Gebietskörperschaften faßt der Stadtrat sodann einstimmig folgenden Beschluß:
Aus Gründen des öffentlichen Wohles wird beantragt, die aufgelöste Gemeinde Horressen in das Gebiet der Stadt Montabaur einzugliedern.
Die Eingliederung soll auf der Grundlage des im Entwurf vorliegenden Auseinandersetzungsvertrages erfolgen. Der Auseinandersetzungsvertrag wird genehmigt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen.
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