Akte 
Sitzung 22. März 1971
Entstehung
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Flurstück Nr. 5764 Flurstück Nr. 107/5765

= 78 qm groß = 46 qm groß

124 qm

an die Eheleute Günter Roßbach und Marie-Luise, geb. King, zum Preise von 25,-- DM/qm.

Punkt II/ -9. Vorlage Nr. 210

Ankauf von Grundstücksflächen für den Straßenbau

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Der Stadtrat beschließt den Ankauf der zur Verbreiterung der Ver­bindungsstraße zwischen Albertstraße und Grenzweg Montabaur/Horressen im Bereich der Albertstraße notwendigen Grundstücksparzelle,

Nr. 264/1, in der Flur 51 (entstanden durch Veränderungsnachweis Jahrgang 1970, Nr. 21) mit einer Gesamtgröße von 15 qm von den Eheleu­ten Hans Halfar und Maria, Katharina, geb. Kunoth, zum Preise von 25,-- DM/qm. Als Entschädigung für Erdarbeiten sowie bereits gezahlte, anteilige Erschließungsbeiträge werden insgesamt ßOO,-- DM gezahlt.

Punkt 11/^ Vorlage Nr. 211

Antrag der Firma Elektro-Reklame-OHG, Montabaur auf Erteilung einer Bauausnahmegenehmigung

Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:

Aufgrund des vorliegenden Bauantrages wird hiermit der Firma Elektro-Reklame-OHG, Montabaur die Genehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle auf ihren Grundstücken Flur ß 8 , Flurstücke 45ßO/2 und 4ßßl/2 im Baugebiet "Große Alberthöhe III" erteilt.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist:

1. Die Firma Elektro-Reklame-OHG unterwirft sich den Festlegungen des Bebauungsplanes "Große Alberthöhe III".

2. Die notwendigen Versorgungseinrichtungen, wie Wasserleitung und Abwasserleitung verlegt die genannte Firma erforderlichenfalls provisorisch auf ihre Kosten. Ein Anspruch auf Rückvergütung bei der Herstellung der jeweiligen Anlage entsteht nicht.

ß. Die Firma Elektro-Reklame-OHG verpflichtet sich, die infrage kommende Grundstücksfläche für die öffentlichen Verkehrs­flächen freiwillig abzugeben.

4. Für das Baugebi-et "Große Alberthöhe III" ist ein Umlegungs­verfahren eingeleitet. Sie erklärt sich mit der Durchführung und späteren Festsetzung des Verfahrens einverstanden.

5* Vor Erteilung der Bauerlaubnis wird ein Anliegervertrag abge­schlossen, der die vorstehend angeführten Festlegungen ent­hält.

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Sitzung v,

15. April 1971 Leg.-P. vi

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