Der Stadtrat beschließt gern. §§24, 96 u. 97 ff. in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) folgende Haushaltssatzung:
§ 1 Der Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1971 wird im
ordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 268.970,-- DM in den Ausgaben auf 268.970,-- DM
außerordentlichen Haushaltsplan
in den Einnahmen auf 35-668,-- DM in den Ausgaben auf 35-668,-- DM
festgesetzt.
§ 2 Kassenkredite werden nicht beansprucht.
§ 3 Darlehen zur Bestreitung von Ausgaben des außerordentlichen Haushaltsplanes sind nicht erforderlich.
Gemäß § 37 (3) GO hat Punkt 1/8. Vorlage Nr
der Vorsitzende 201
an der Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluß über die Verwendung der Neubaurücklage Realschule
Der Stadtrat faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Die im R.J. 1969 gebildete Rücklage für den Neubau einer Realschule (Beteiligung der Stadt) in Höhe von 75-000,-- DM wird in Höhe von 25-000,-- DM zweckentfremdet und soll zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen im ordentlichen Haushalt 1971 Verwendung finden.
Punkt I/9 - Verschiedenes (Bekanntgaben, Anfragen)
Verschmutzung von Straßen innerhalb der Stadt durch den Abbruch
des alten Landratsamtes
Ratsmitglied Straub weist auf den augenblicklich sehr verschmutzten Zustand der Fahrbahnoberfläche hauptsächlich der Kirchstraße hin, der durch die Lastkraftwagen des Abbruchunternehmens verursacht worden sei.
In diesem Zusammenhang weist Ratsmitglied Groß darauf hin, daß auf dem Ablagerungsplatz des Abbruchmaterials außerdem Aktenstücke zu finden seien, deren Inhalt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei.
Der Vorsitzende sagt eine nochmalige Rücksprache beim Landratsamt

