Anlage 7 zur Niederschrift
BEZIRKSREGIERUNG KOBLENZ
Bezirksregierung Koblenz - Postfach 769 - 5400 Kobtanz
Verbandsgemeindever waltung Montabaur
Postfach 14o
543o Montabaur
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J
Datum und Zeichen three Schreibens
Betrifft
Unser Zeichen [Bitte bet Antwort angeben (obtenz
379-5111-1 c
[0261)123- t ___ ij
o4.12.1980
Bauleitplanung der Stadt Montabaüry Genehmigung des Bebauungsplanes "Altstadt II"
Der vorbezeichnete Bebauungsplan ist mit Bescheid vom 21.lo.19S unter Auflagen genehmigt worden. Zur Erfüllung der Auflagen sin Planergänzungen notwendig. Hierzu haben wir es in den Hinweisen und Empfehlungen in Abschnitt V des vorgenannten Bescheides lü geboten gehalten, "im Interesse eines zügigen Ablaufs der Sanie rung" die Planergänzungen bis zum 3o.o6.1981 zur Genehmigung vo zulegen.
Herr Oberinspektor Diel hat uns in einem Telefongespräch am o4. l2.198o um Mitteilung gebeten, ob die Billigung der Auflagen durch den Stadtrat gleichzeitig eine Anerkennung des von uns ge nannten Termins bedeutet. Hierzu ist festzustellen, daß es sich bei Abschnitt V des Bescheides vom 2l.lo.198o nicht um Auflagen im Sinne von § 11 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 3 Satz 1 BBauG handelt, sondern, wie sich aus dem Wortlaut des Genehmigungsbesche des ergibt, um "Hinweise und Empfehlungen". Diese Hinweise und Empfehlungen sind dem Stadtrat zwar zur Kenntnis zu geben, doch ist ein Stadtratsbeschluß hierzu nicht erforderlich.
Ergänzend weisen wir darauf hin, daß weder das Bundesbaugesetz noch das Städtebauforderungsgesetz die Aufsichtsbehörde ermächtigt, den Gemeinden Fristen zur Ausarbeitung von Bebauungspiä-: nen zu setzen. Wenn überhaupt erforderlich, so bietet nur aas Kommunalrecht hierzu eine entsprechende Handhabe (siehe § 122 GemO). Dies schließt aber nicht aus, daß sich die schleppende
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Fernsprecher
[C261)
120-1
Telex
662622 862822 Ko d
Besuchszeiten mo - fr
8 30-12.00 Uhr 14 00-16 00 Uhr
PerkmOgllchkelten
Neustadt
Clemensplatz
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