Akte 
Sitzung 18. Dezember 1980
Entstehung
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III. ])L' t,;^-:-.c?*.uigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:

1* Für das 4-geschossige Gebäude der Firma Möbelvertriebs- Gubi Montabaur ist die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung so festzusetzen, daß die derzeitige Nutzung nach Art und Umfang ungehindert weitergeführt werden kann und eine anderweitige - Nutzung ausgeschlossen ist.

2. Für die Bebauung zwischen dem 4-geschossigen Ge­bäude der Firma Möbelvertriebs-GmbH Montabaur und dem Steinweg (Flurstücke Flur 44 Nr. 285, 286, 287,

289, 290 u.a.) ist die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung so festzusetzen, daß das

^ Erdgeschoß zu Wohnzwecken nicht genutzt werden darf, soweit die Erdgeschoßräume zu dem ausgewiesenen Ge­meinschaftsstellplatz ausgerichtet sind.

3 . Für die Straßenrandbebauung an der Wallstraße und

am Steinweg ist in einer Planergänzung eine Geschoß­zahl festzusetzen, die eingeschossige Gebäude aus­schließt.

4. In einer Planergänzung sind Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen zu treffen.

5- Die Häuser Kleiner Markt Nr. 1, 3! 5s 7t 9t 11* 13 und Steinweg Nr. 8 sind in einer Planergänzung als Gebäude kenntlich zu machen, die entsprechend § 10 Absatz 1 StBauFG erhalten bleiben sollen.

6* Der Ausbau der öffentlichen Erholungsfläche im Zentrum des Planbereiches ist durch Festsetzungen in einem Crünordnungs- und Gestaltungsplan, als Ergänzung zum vorliegenden Bebauungsplan, zu regeln.