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III. ])L' t,;^-:-.c?*.uigung wird unter folgenden Auflagen erteilt:
1* Für das 4-geschossige Gebäude der Firma Möbelvertriebs- Gubi Montabaur ist die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung so festzusetzen, daß die derzeitige Nutzung nach Art und Umfang ungehindert weitergeführt werden kann und eine anderweitige - Nutzung ausgeschlossen ist.
2. Für die Bebauung zwischen dem 4-geschossigen Gebäude der Firma Möbelvertriebs-GmbH Montabaur und dem Steinweg (Flurstücke Flur 44 Nr. 285, 286, 287,
289, 290 u.a.) ist die Art der baulichen Nutzung in einer Planergänzung so festzusetzen, daß das
^ Erdgeschoß zu Wohnzwecken nicht genutzt werden darf, soweit die Erdgeschoßräume zu dem ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplatz ausgerichtet sind.
3 . Für die Straßenrandbebauung an der Wallstraße und
am Steinweg ist in einer Planergänzung eine Geschoßzahl festzusetzen, die eingeschossige Gebäude ausschließt.
4. In einer Planergänzung sind Festsetzungen über die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen zu treffen.
5- Die Häuser Kleiner Markt Nr. 1, 3! 5s 7t 9t 11* 13 und Steinweg Nr. 8 sind in einer Planergänzung als Gebäude kenntlich zu machen, die entsprechend § 10 Absatz 1 StBauFG erhalten bleiben sollen.
6* Der Ausbau der öffentlichen Erholungsfläche im Zentrum des Planbereiches ist durch Festsetzungen in einem Crünordnungs- und Gestaltungsplan, als Ergänzung zum vorliegenden Bebauungsplan, zu regeln.

